Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 in Verbindung mit Beschluss vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses durch die Beklagte und einen sich daraus womöglich ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers.
Der Kläger vertreibt seit 1974 neue Motorräder der Marke X. an Endverbraucher. Daneben vertreibt er weitere X.-Produkte, nämlich Roller, Leichtkrafträder, Ersatzteile und Zubehör, und darüber hinaus seit 2006 X.1-Motorräder und Produkte der Marken X.2 und X.3 sowie als Vertragshändler X.4-Automobile. Zudem handelt er mit gebrauchten Motorrädern.
Die Beklagte ist eine selbständige Niederlassung und hundertprozentige Tochter der Z. mit Sitz in ..., die wiederum hundertprozentige Tochter der japanischen Z.1 ist.
Seit 2003 bestand zwischen den Parteien ein schriftlicher Händlervertrag, der eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende vorsah. Dieser Vertrag wurde im Herbst 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 durch einen "selektiven Händlervertrag" (Anlage K-2) abgelöst. § 8.1 dieses Vertrags lautet:
Dieser Vertrag beginnt am Tage des Vertragsbeginns und endet am Ende des Kalenderjahrs in welchem der Vertragsbeginn liegt.
Dieser Vertrag verlängert sich automatisch für ein weiteres Kalenderjahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Mit Schreiben vom 17. April 2019 (Anlage K-3), das unter anderem von dem Prokuristen der Beklagten, E., unterschrieben war, erklärte diese gegenüber dem Kläger unter anderem Folgendes:
"... wir möchten unsere Geschäftsbeziehung nicht mehr fortsetzen und kündigen aus diesem Grund den bestehenden Vertragshändler-Vertrag für den Zweiradbereich gemäß Punkt 8.1 ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2019"
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass die Kündigung der Beklagten vom 17. April 2019 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den Bedingungen eines X.-Vertragshändlers weiter zu beliefern. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei formell unwirksam, weil sie nur von einem Prokuristen und einer Mitarbeiterin unterschrieben wurde. Zudem hat er behauptet, bei Abschluss des Händlervertrags sei ihm gegenüber der Eindruck erweckt worden, dass die Beklagte keine Kündigung dieses Vertrags beabsichtige, weshalb die Kündigung seiner Meinung nach treuwidrig sei. Im Übrigen sei die Kündigung aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam oder die Kündigungsfrist jedenfalls zu kurz bemessen; hierzu hat der Kläger behauptet, zum einen dass er unternehmensbedingt abhängig von der Beklagten sei und zum anderen dass die Beklagte zusammen mit C., I., L. und L.1 ein marktbeherrschendes Oligopol bilde. Darüber hinaus verstoße nach seiner Auffassung die die Vertragsbeendigung betreffende Vertragsklausel gegen AGB-Recht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Hinsichtlich weiterer Anträge, die der Kläger zunächst angekündigt hatte, haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Vertragsverhältnis sei durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum Ende des Jahres 2019 beendet worden. Der Prokurist sei gemäß § 49 HGB zum Ausspruch der Kündigung ermächtigt gewesen. Diese sei auch nicht treuwidrig gewesen; der Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihn nur deshalb zum Abschluss des neuen Händlervertrags bewegt habe, um ihm leichter kündigen zu können. Dafür, dass sich die Beklagte habe verpflichten wollen, jeden Händler in ihr Vertriebssystem aufzunehmen, der bestimmte Kriterien erfülle, gebe es keine Anhaltspunkte. Ebenso könne nicht angenommen werden, dass die Entscheidung, dem Kläger zu kündigen, willkürlich erfolgt sei. Die vertragliche Regelung zur Beendigung des Händlervertrags sei weder isoliert betrachtet noch in der Zusammenschau mit den weiteren Vertragsklauseln unwirksam. Weder sei sie so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen brauche, noch sei sie unklar oder intransparent und benachteilige den Vertragspartner bei der ge...