Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gem. § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe klagenden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen.
2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt, liegt mangels Erfüllung des Herausgabeanspruchs keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor.
3. Zur Auslegung eines neu gefassten Pachtvertrages, in den die noch im ersten Pachtvertrag enthaltene Regelung, "Eine ... Untervermietung der Gesamtanlage oder von Teilen der Gesamtanlage, ohne schriftliche Zustimmung des Pächters, ist nicht zulässig", nicht übernommen worden ist.
4. Zur Frage, wann in der über einen längeren Zeitraum erfolgten Hinnahme der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten eine stillschweigend erklärte Gestattung der Unterverpachtung liegen kann.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 184 Abs. 1, § 584a Abs. 1, §§ 985-986; InsO §§ 80-81; ZPO § 265 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.2008; Aktenzeichen 7 O 237/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.7.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Liegenschaft "...-hotel D.",.. straße,... Düsseldorf einschließlich sämtlicher Schlüssel an die K.-GmbH,... B., herauszugeben.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Hotelgrundstücks. Wegen der getroffenen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das LG hat der Klage aus § 985 BGB stattgegeben und ein Recht der Beklagten zum Besitz i.S.d. § 986 BGB wegen unbefugter Besitzüberlassung verneint. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 58 ff.). Das streitgegenständliche Hotelgrundstück ist mit Zuschlagsbeschluss des AG D. vom 7.7.2008 (GA 127 f.) von der K.-GmbH ersteigert worden. Diese hat das erstinstanzliche Urteil nach Titelumschreibung am 22.10.2008 vollstreckt.
Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt die materielle und formelle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils und wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des LG, aus der unterschiedlichen Fassung der Mietvertragsurkunden vom 25.10.2004 und 5.10.2005 zu der in § 2 des Ausgangsvertrages enthaltenen Regelung zur Untervermietung ergebe sich lediglich, dass das Schriftformerfordernis entfallen sei. Die damaligen Vertragsparteien hätten ausdrücklich darüber gesprochen und Frau ... M. habe die Absicht gehabt, längerfristig in die USA zu ziehen. Durch die Unterverpachtung habe der Weiterbetrieb des Hotels auch wegen der längerfristigen Abwesenheit von Frau M. als für die M & ... Handelnde sichergestellt werden sollen. Vor diesem Hintergrund hätte selbst der vom LG vorausgesetzte objektive Empfänger die Abbedingung des Zustimmungserfordernisses und hilfsweise die Zustimmung durch vorherige Einwilligung erkannt. Ihr Vorbringen sei entgegen der Auffassung des LG weder eine bloße Vermutung gewesen noch habe ihr Vorbringen in der Sitzung vom 11.6.2008 als verspätet zurückgewiesen dürfen. Dem LG sei auch nicht darin zu folgen, dass der Vertrag durch den Kläger nicht zumindest konkludent genehmigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.9.2008 (GA 100 ff.) Bezug genommen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bittet mit der Maßgabe, dass das Hotelgrundstück an die im Tenor genannte Rechtsnachfolgerin der Insolvenzschuldnerin herauszugeben sei, um Zurückweisung der Berufung. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 24.11.2008 (GA 153 ff.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Beklagte zutreffend zur Herausgabe des Hotelgrundstücks verurteilt. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
1. Nach dem unstreitig...