Leitsatz (amtlich)
1. Die Gültigkeit eines Unterpachtvertrages ist unabhängig von der Erlaubnis des Verpächters und vom Bestand des Hauptpachtvertrages. Ein Unterpachtvertrag kann jedoch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird.
Wenn die Zulässigkeit der Unterverpachtung nach dem Pachtvertrag eine Vertragsanpassung voraussetzt, ist dies dahin zu verstehen, dass die Zustimmung nur in Form eines die Schriftform wahrenden Nachtrags erteilt werden kann.
2. Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag noch nicht zustande gekommen oder noch nicht wirksam geworden ist und die Parteien beginnen das Pachtverhältnis durch Übergabe der Pachtsache und Zahlung der Pacht, ist in der Regel von dem Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages auszugehen. Möglich ist auch der Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages nur für die Zwischenzeit, wenn der Pächter im Falle eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Pachtvertrages noch vor Eintritt der Bedingung die Pachtsache übernimmt.
3. Nach Beendigung sowohl des Haupt- als auch des Unterpachtverhältnisses ist der Unterpächter sowohl gegenüber dem Unterverpächter als auch gegenüber dem Hauptverpächter zur Herausgabe verpflichtet, §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 und 2 BGB. Der Unterpächter wird durch eine Herausgabe der Sache an den Hauptverpächter auch gegenüber dem Unterverpächter befreit. Der Eigentümer kann bei bestehendem Hauptpachtverhältnis nach § 986 Abs. 1 Satz 2 BG nur Herausgabe an den Pächter verlangen. Kommt der Unterpachtvertrag nicht wirksam zustande, wird der bereicherungsrechtliche Anspruch des Unterverpächters nicht durch Rückgabe an den Hauptverpächter erfüllt. Durch die Rückgabe der Pachtsache an den Hauptverpächter wird die Herausgabe der Pachtsache jedoch für den Unterpächter subjektiv unmöglich und der Bereicherungsanspruch ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Eine Rückgabe an den Hauptverpächter liegt auch dann vor, wenn dieser die Pachtsache sofort wieder an eine von demselben Gesellschafter vertretene dritte Gesellschaft übergibt.
4. Der Pächter hat als Bereicherungsgläubiger gegen den Unterpächter keinen Anspruch auf eine Räumung der Pachtsache. Der Anspruch aus § 812 I BGB geht auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bereicherung in Natur. Herauszugeben ist danach in erster Linie das erlangte Etwas, d.h. der vom Schuldner konkret erlangte Gegenstand. Er begründet nicht die Pflicht des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand zwischenzeitlich erfahren hat, wieder zu beseitigen.
5. Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses die als Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistete Kaution auch in der Weise zurückfordern, dass er die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangt.
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 12 O 786/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Klageantrag hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe gegen die Beklagte zu 1 erledigt hat.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, abgeändert:
a) Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen. b) Die Klägerin wird verurteilt, die von der .......... am 19.03.2014 unter der Referenznummer .............................. erstellte und der Klägerin und Widerbeklagten gemäß nachfolgend abgebildetem (Kopie-) Muster ausgehändigte Urkunde über eine Pachtkautionsbürgschaft in Höhe von EUR 72.000,00 an die Beklagte zu 1) herauszugeben. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 bleibt abgewiesen.
3. Das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, wird in Ziffer 3. dahin berichtigt, dass die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 verurteilt wird, an die Beklagte zu 1 EUR 148.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2016 zu zahlen.
4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 76,5 % und die Beklagte zu 1 23,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1 23,5 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 67,2 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist in Ziffer 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Mit Pachtvertrag vom 13.11.2008 pachtete der Geschäftsführer der Klägerin von der.................(im Folgenden...........) das ............ in .......... für die Dauer vom 01.01.2009 bis zum 31.1...