Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Nutzung eines Patents für eine Spindel für eine Werkzeugmaschine
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Partner einer Kooperationsvereinbarung vereinbart, dass ein kostenloses Benutzungsrecht an auf Arbeitsergebnisse erteilten Patienten besteht, so bezieht sich dies nicht auf bereits vor Beginn der kooperativen Zusammenarbeit vorliegende, fertige Erfindungen eines Partners.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.11.2007) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 07 XXX(Streitpatent I, Anlage K 1) und des europäischen Patents 1 255 XYZ (Streitpatent II, Anlage K 3), die jeweils eine Spindel mit einem Datenspeicherelement betreffen.
Die dem Streitpatent I zugrundeliegende Anmeldung wurde. Februar 2000 eingereicht und September 2001 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. Juni 2006. Anspruch 1 des Streitpatents I lautet wie folgt:
"Spindel für eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Gehäuse zur Aufnahme eines Elektromotors und einer von diesem antreibbaren Welle, insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme für ein Werkzeug zur Werkstückbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement zur Aufnahme von Betriebs- und/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist und mindestens ein spindelintegriertes Datenspeicherelement zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Datenspeicherelement (1) mindestens eine spindelintegrierte Schnittstelle (5) zur separaten Datenübertragung und -auswertung ohne Eingriff in eine Maschinensteuerung der Werkzeugmaschine aufweist."
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 21 des Streitpatents I wird auf die Streitpatentschrift I verwiesen.
Das Streitpatent II wurde im. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents I vom Februar 2000 angemeldet. Die Anmeldung wurde im . November 2002 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am . August 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Anspruch 1 des Streitpatents II lautet wie folgt:
"Spindel (9) für eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Gehäuse (12) zur Aufnahme eines Elektromotors (11) und einer von diesem antreibbaren Welle (13), insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme für ein Werkzeug (10) zur Werkstückbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement (2a,2b) zur Aufnahme von Betriebs- und/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein spindelintegriertes Datenspeicherelement (1) zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements (2a,2b) vorgesehen ist."
Wegen des Wortlauts des Verfahrensanspruchs 9 des Streitpatents II wird auf die Streitpatentschrift II Bezug genommen.
Einen unter anderem von der Klägerin gegen die Erteilung des Streitpatents I eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (Anlage BB 3) zurückgewiesen. Gegen das Streitpatent II ist ebenfalls Einspruch eingelegt worden, über den das Europäische Patentamt noch nicht entschieden hat.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin beinhaltet unter anderem die Entwicklung elektronischer Komponenten für Spindeln unterschiedlicher Art.
Im Jahre 2001 förderte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Konzepts "Forschung für die Produktion von morgen" ein Verbundprojekt mit dem Titel "Intelligente Spindeleinheit" (ISPI). Beteiligte dieses Projekts waren unter anderem die Klägerin und - als Projektkoordinatorin - die A GmbH & Co.KG, die nunmehr als GMN A GmbH & Co.KG firmiert (nachfolgend: A GmbH & Co. KG). Letztere war und ist - wie aus den von der Klägerin als Anlage K 7 überreichten Handelsregisterauszüge ersichtlich ist - mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden.
Das Konzept "Forschung für die Produktion von morgen" war im Jahre 1999 vom BMBF verabschiedet worden (Anlage BK 1). Eines der im Rahmen der Forschungsreihe geförderten Projekte war das in Rede stehende ISPI-Projekt. Dessen Ziel war die Steigerung von Verfügbarkeit, Genauigkeit und Leistungsfähigkeit durch innovative Konzepte für Hauptspindeleinheiten (vgl. Anlage BK 3). Ins Leben gerufen wurde das Projekt von dem Laboratorium für Werkzeugmaschinen und Betriebslehre an de...