Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 63/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht unter anderem die Übertragung der Inhaberschaft an zwei deutschen Gebrauchsmustern, einem europäischen Patent sowie die Abtretung von Rechten an drei europäischen Patentanmeldungen.
Die 2017 gegründete Klägerin befasst sich mit der Wahrung und Verwertung eines Teils der Design- und Erfinderrechte des Designers A.. Gesellschafter der Klägerin sind Herr A. zu 80 %, Rechtsanwalt B.zu 10 % und Patentanwalt C. zu 10 %. Geschäftsführerin der Klägerin ist die Ehefrau des Herrn A..
A. ist Industriedesigner, der seit dem Jahr 1991 unter der Firma "D.- Consulting", später "D.- Produktdesign", eine eigene Designagentur betreibt. Seine ursprünglich als Einzelunternehmen geführte Firma hat Herr A. durch Einbringungsvertrag vom 27.06.2016 (Anlage K45) in die D.- UG eingebracht, die wiederum in die D.- GmbH umgewandelt wurde.
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt hochwertige Koffer, Taschen und sonstiges Gepäckzubehör. Sie ist unter anderem für Reisekoffer aus Aluminium in dem erstmals 1950 verwandten H.-design bekannt. Der Beklagte zu 2) war in der Vergangenheit der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und maßgeblich für die Entwicklungsarbeit verantwortlich. 2012 übernahm er die Position des Entwicklungsleiters bei der Beklagten zu 1).
Im Jahr 1998 entwickelte Herr A. die Idee eines speziell auf das J.-modell "000" angepassten modularen Gepäcksystems "J.-TS" (J.- Travel System) für den Kofferraum des "000"er. Mit dieser Idee trat er an den Beklagten zu 2) heran, woraufhin die Beklagte zu 1) in der Folge das Gepäcksystem exklusiv für J. herstellte. Hinsichtlich dieses Gepäcksystems schlossen die Beklagte zu 1) und D.- Consulting, vertreten durch Herrn A., am 08.03.1999 einen "Lizenz- und Entwicklungsvertrag" (Anlage B2), durch den D.- Consulting sämtliche Nutzungsrechte sowie das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten auf die Beklagte zu 1) übertrug und hierfür eine Lizenz von 3 % des Nettoumsatzes mit den geschützten Produkten erhielt.
Im Anschluss an dieses Projekt entwickelte sich eine langjährige, enge Zusammenarbeit zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1). Seit dem Jahr 2005 war Herr A. nahezu in sämtliche Entwicklungsprojekte der Beklagten zu 1) eingebunden. Vereinbarungen und Absprachen, insbesondere zum Umfang der erteilten Aufträge und zur Höhe der zu zahlenden Vergütung, erfolgten unmittelbar zwischen Herrn A. und dem Beklagten zu 2) nur mündlich. Die Rechnungstellung erfolgte durch Herrn A. schriftlich nach Zeitaufwand, unabhängig davon, ob die Entwicklungen durch die Beklagte zu 1) umgesetzt wurden (vgl. die Aufstellung in Anlage B3).
Die Entwicklungsarbeit des Herrn A. für die Beklagte zu 1) führte zu diversen Erfindungen, die die Beklagte zu 1) in ihrem Namen und auf ihre Kosten zum Patent bzw. zum Gebrauchsmuster anmeldete. Im Streit stehen nachfolgende Erfindungen und Schutzrechte, bei denen die Beklagte zu 1) jeweils den Beklagten zu 2) als Erfinder benannt hat:
- Erfindungskomplex "K. / L.":
Im Juli 2007 präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) die Idee eines Gepäckstücks mit einer verstellbaren Zwischenplatte. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern diese Idee auf Vorüberlegungen des bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Mitarbeiters Herrn E. und einem von diesem entwickelten Prototypen beruhte. Die Beklagte zu 1) meldete am 18.12.2007 das deutsche Gebrauchsmuster DE 0001 und am 23.09.2008 das europäische Patent EP 0002 an. Beide Schutzrechte wurden erteilt. Die Bekanntmachung der Eintragung des DE 0001 erfolgte am 18.05.2009, der Hinweis auf die Erteilung des EP 0002 am 28.05.2014. Das Gebrauchsmuster ist zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Schutzdauer erloschen.
Die Entwicklungsarbeiten zur "L." Produktreihe rechnete Herr A. mit Rechnung vom 12.02.2009 (Anlage B12) gegenüber der Beklagten zu 1) ab. Am Seitenende in der letzten Zeile nach den Kontaktdaten wird auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von D. hingewiesen. Gemäß § 4 dieser AGB erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der abgerechneten Vergütung das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden. Nach § 5 der AGB ist der Auftraggeber berechtigt, soweit zulässig Schutzrechte auf seinen Namen anzumelden.
In der Rechnung heißt es außerdem zu dem Punkt "Rechte": "zur uneingeschränkten, internationalen Nutzung d...