Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 22.08.2206) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Anschließung das am 22. August 2206 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
a)
ein Schmerzensgeld in Höhe von 38.864,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2001 zu zahlen;
b)
5.562,43 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen;
c)
5.125,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2003 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der Heerstraße/Flutstraße in Dinslaken zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4.
a)
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
b)
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 11 % dem Kläger und zu 89 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 19. Juli 1999 in Dinslaken auf der Heerstraße in Höhe der Einmündung der Flutstraße zwischen einem durch den Kläger geführten Motorroller und einem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. ist, ereignet hat. Unfallursächlich war ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1.. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach in vollem Umfang schadensersatzverpflichtet sind.
Bei der Kollision wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax und beidseitigen Rippenserienfrakturen in Verbindung mit einer linksseitigen Lungenkontusion. Der Kläger musste bis zum 19. August 1999 bei zeitweiser künstlicher Beatmung intensivmedizinisch behandelt werden. Es schloss sich eine bis zum 22. Oktober 1999 dauernde stationäre Rehabilitationsmaßnahme an. Im Jahre 2000 folgten weitere Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen. Eine am 21. August 2000 durchgeführte Operation diente der Beseitigung einer Verschlusserkrankung beidseitiger Beinarterien und dem Einsetzen von Bypässen. Am 15. Januar 2001 nahm der zuletzt als Maschinist und Vorarbeiter tätig gewesene Kläger die Arbeitstätigkeit in seinem früheren Betrieb wieder auf.
Die Beklagte zu 2. zahlte vorprozessual an den Kläger auf dessen Schmerzensgeldforderung 12.000,00 DM (6.135,50 EUR). Unter Rückforderungsvorbehalt erbrachte sie weitere Zahlungen von insgesamt 12.551,00 DM (6.417,22 EUR) als Ersatzleistung für den Verdienstausfallschaden betreffend den Zeitraum April bis Oktober 2000.
Mit der am 17. Mai 2001 rechtshängig gewordenen Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest noch 68.000,00 DM in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er einen Feststellungsantrag hinsichtlich einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Unfallschäden gestellt. Im Wege einer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2001 bzw. vom 5. März 2003 geltend gemachten Klageerweiterung hat er zudem Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 2000 bis Juni 2001 im Umfang von 5.562,43 EUR und eines Haushaltsführungsschadens von 12.497,16 EUR begehrt.
Dazu hat er behauptet, als Folge der erlittenen Verletzungen hätten sich bei ihm umfangreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, u. a. Diabetes mellitus, eine Atemwegserkrankung, eine Depression, eine Rippenfellentzündung, eingestellt. Darüber hinaus habe sich unfallbedingt auch die Notwendigkeit der Bypassoperation ergeben. Dauerhaft sei seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 % gemindert. Er leide u. a. an Schmerzzuständen, Schlaflosigkeit und Depressionen.
Der Kläger hat beantragt,