Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 206/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 14. Januar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 341,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 37 % dem Kläger und zu 63 % der Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger erreicht mit seinem Rechtsmittel eine Heraufsetzung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes. An Stelle des durch das Landgericht festgesetzten Betrages von 15.000 Euro ist die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 Euro verpflichtet. Der Gesamtbetrag des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes stellt sich auf 55.000 Euro. Da die Beklagte vorprozessual bereits 30.000 Euro gezahlt hat, umfasst die begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten noch den tenorierten Restsaldo.
Zu Gunsten des Klägers nicht abänderungsbedürftig ist allerdings der ihm durch das Landgericht zuerkannte Erstattungsbetrag von 341,89 EUR nebst Zinsen bezüglich der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der das Schmerzensgelderkenntnis tragenden Feststellungen des Landgerichts gegeben. Trotz der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung, welche den Umfang der Unfallverletzungen des Klägers und deren gesundheitliche sowie körperliche Folgen weitgehend richtig wiedergibt, wird das zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 45.000 Euro dem Umfang seiner immateriellen Beeinträchtigungen nicht in dem gebotenen Ausmaß gerecht. Dem Kläger steht eine um 10.000 Euro höhere Entschädigungsleistung zu.
Der Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers fällt etwas höher aus als durch das Landgericht mit insgesamt 20 % angenommen. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der angemessenen Entschädigungsleistung die konkrete Gefahr künftiger immaterieller Folgebeeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich aus dem polytraumatischen Verletzungsumfang ergeben können. Das Schadensereignis vom 25. September 2010 stellt eine negative Zäsur im Leben des seinerzeit 17 Jahre alt gewesenen Klägers dar. Er ist seither in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sowie in seinem durch zahlreiche Narben gekennzeichneten äußerlichen Erscheinungsbild nachhaltig beeinträchtigt und wird voraussichtlich während seiner gesamten Lebensdauer unter den Negativfolgen zu leiden haben. Dadurch bedingt sind psychische Verarbeitungsschwierigkeiten.
Andererseits sieht sich der Senat ebenso wie das Landgericht außer Stande, dem Kläger ein Schmerzensgeld mit der nunmehr in der Berufungsinstanz als Festbetrag begehrten Summe von 70.000 Euro zu zusprechen. Das Ausmaß seiner Unfallverletzungen sowie die sich daraus ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Folgen sollen nicht klein geredet werden. Indes fallen nach den zu den Akten gelangten fachärztlichen Stellungnahmen die Dauerfolgen dank ärztlicher Kunstfertigkeit nicht so gravierend aus, wie dies in Anbetracht der polytraumatischen Unfallverletzungen anfänglich zu befürchten war. Insbesondere hat das Schadensereignis - im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Fällen - die berufliche Ausbildung des Klägers und dessen darauffolgende Tätigkeit als Gießereimechaniker nicht zu einem vorzeitigen Ende gebracht. Augenscheinlich ist es der Selbstdisziplin des Klägers zu verdanken, dass jedenfalls sein beruflicher Werdegang nicht nachhaltig negativ beeinflusst worden ist.
II. 1) Die volle Ersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 25. September 2010, bei welchem der am 14. März 1993 geborene Kläger als Motorradfahrer infolge einer Vorfahrtverletzung der Versicherungsnehmerin der Beklagten verunglückte, steht außer Streit. Die Rechtsgrundlage für die Leistungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Ve...