Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung von Ansprüchen auf Übertragung und Umschreibung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs aufgrund einer Arbeitnehmererfindung, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu der Erfindung eine über das rein Handwerkliche hinausgehenden Betrag geleistet hat
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.2004) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2004 verkündete Teil-Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit das Landgericht über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden hat.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. die Übertragung und Umschreibung des deutschen Patentes 198 48 XXX (Vindikationspatent, Anlage B 15) betreffend eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden Antriebs, das von der A AG in D im. Oktober 1998 angemeldet, im. April 2000 offen gelegt (vgl. Anl. K 10) und dessen Erteilung zu Gunsten der Beklagten im 2002 mit folgendem Anspruch 1 veröffentlicht worden ist:
Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere einer stationären Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet,
dass die Hubstange (20) ein zylindrisches Zentralteil (21) hoher Steifigkeit aufweist, an das beidendig einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil (21) besitzende Biegeteile (22, 23) angeschlossen sind,
dass die Biegeteile (22, 23) kopfendig Elemente (24, 25) aufweisen, die mit Bauteilen (11, 31) korrespondieren, zu denen sie spielfrei gleitend verGen sind, und dass Klemmelemente (12, 32) vorgesehen sind, mit denen die Kraft zur Veränderung der Winkel zwischen den Biegeteilen (22, 23) und diesen Bauteilen (11, 31) einstellbar ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Vindikationspatentschrift Bezug genommen. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Hubstange mit Kugelköpfen, Figur 3 eine Hubstange mit Zentralantrieb und Figur 4 den Kragen und Übertopf zeigt.
Als Miterfinder ist in der Patentschrift neben den Zeugen Andreas A und Horst B Hans-Joachim C angegeben; sie alle waren im Unternehmensbereich Metallurgie der A DEMAG AG in D (nachfolgend: MD bzw. Beklagte) tätig, den die Beklagte am 28. August 1999 übernommen hat. Auch der Kläger war dort bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1998 beschäftigt; als Projektmanager in der Auftragsabwicklung für Brammen-Stahlstranggießanlagen oblag ihm die terminliche Abstimmung aller Abläufe von der Konstruktion über die Fertigung und Montage bis zur Inbetriebnahme einer solchen Anlage einschließlich der Probeläufe. Seit 1996 betreute er drei Aufträge für den japanischen Kunden D.; diese Aufträge betrafen den Umbau zweier Brammen-Stahlstranggießanlagen und den Neubau einer derartigen Anlage in B für den dortigen Endkunden U Siderurgicas de Minas Gerais S.A. (nachfolgend: U). Nach der Inbetriebnahme der Anlagen im Dezember 1997 traten ab Februar 1998 an den Kolbenstangen der Hydraulikzylinder, die bei der Oszillation vertikale Antriebskräfte auf die Kokille übertragen sollen, wiederholt Brüche auf. Der damalige leitende Geschäftsführer und Hauptabteilungsleiter bei MD, der Zeuge Dr. Friedrich E, beauftragte die Konstruktionsabteilung 6xxx, deren Leiter der Zeuge Horst B war, mit der Behebung dieser Mängel; auch der Kläger, der vom Kunden auf diese Probleme hingewiesen worden war, erarbeitete Abhilfemaßnahmen. Als Vorschlag übermittelte er dem Zeugen Dr. E am 30. März 1998 das am Vortag erstellte und nachfolgend wiedergegebene Telefax (Anlage K 2).
Die Abteilung 6xxx bemühte sich nach dem Vorbringen des Klägers bis Mitte April 1998, Abhilfe durch eine Querschnittsreduzierung der Hubstange in deren Endbereichen zu schaffen, um sie dort biegeelastischer zu machen; nach seinem weiteren Vorbringen lag dem Zeugen Bauch eine Ablichtung seines an den Zeugen Dr. E übermittelten Vorschlages vom 29. März 1998 vor. Ende Mai 1998 wurden die Arbeiten an der Konstruktionsausführung und der Erstellung der zugehörigen Zeichnungen auf die Abteilung 6yyy übertragen, der der Kläger angehörte. Diese fertigte am 29. Mai und am 3. Juni 1998 Konstruktionszeichnungen an, deren erste Seite nachstehend wiedergegeben ist (Anlage K 3):
Die in diesen Zeichnungen dargestellte Abhilfemaßnahme ...