Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 3 O 268/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. September 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 28. Januar 1999 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 8.631,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.5.1998 zu zahlen, im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte die durch seine Säumnis verursachten Kosten sowie 66 % der übrigen Kosten und der Kläger 34 % der übrigen Kosten; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 73 % und der Kläger 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen gemäß § 635 BGB in Höhe von 8.631,69 DM zu.
I.
Die Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Gartengestaltung sind als Werkvertrag zu qualifizieren. Es handelt sich nicht lediglich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis.
Der Beklagte hat es übernommen, gegen Entgelt die Pflasterung der Terrasse, der Garagenzufahrt und des Weges zwischen Haus und Garage, die Anlage einer Hofentwässerung und die Anlage des Gartens herzustellen. Ein solcher Vertrag ist Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart war. Es gilt dann gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Wenn die Parteien aufgrund ihrer damals bestehenden Freundschaft davon ausgingen, dass der Beklagte einen besonders günstigen Preis berechnen würde, so ändert das nichts am Charakter des Werkvertrages. Nach seinem eigenen Vortrag und ausweislich der Kostenaufstellung vom 4.5.1996 sollten und sind dem Beklagten nicht nur die Kosten des beschafften Materials sondern auch seine Arbeitsleistungen vergütet worden. Eine entgeltliche Leistungen ist aber keine reine Gefälligkeit, aus der Ansprüche nicht hergeleitet werden könnten.
II.
Die vom Beklagten zur Anlage des Gartens durchgeführten Arbeiten waren mangelhaft.
Dies steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M.. Der Sachverständige hat durch drei Probebohrungen festgestellt, dass der Untergrund der Vegetationsflächen so stark verdichtet gewesen sei, dass Regenwasser nicht habe abfließen können und dass dieser stark verdichtete Boden mit einer Stärke von 30 bis 35 cm direkt unter der vom Beklagten aufgebrachten neuen Oberbodenschicht und einer 3 bis 7 cm starken Schicht aus Kalksandstein-Baurückständen zu finden gewesen sei. Er hat weiter festgestellt, dass aufgrund dieser starken Verdichtung des alten Oberbodens das Oberflächenwasser kaum habe versickern können, was zu stagnierender Nässe und Sauerstoffmangel geführt habe. Der alte Oberboden selbst sei wegen der Verdichtung in Fäulnis übergegangen, wodurch die Bildung der zum Anwachsen der Gehölze erforderlichen Faserwurzeln zusätzlich verhindert worden sei.
Dass diese Verdichtungen bei der Anlage des Gartens hätten aufgelockert werden müssen und insbesondere auch die Verdichtung durch bei den Bauarbeiten eingesetzte Maschinen in tieferen Bodenschichten zu beseitigen gewesen wäre, hat der Sachverständige anhand der einschlägigen DIN 18 915 eindeutig belegt. Die vom Gutachter vorgefundene verdichtete Bodenschicht lag auch nicht so tief, dass der Beklagte damit nicht hätte rechnen müssen. Vielmehr war der alte Oberboden, der vor den Arbeiten des Beklagten die Geländeoberfläche bildete, verdichtet. Das Problem lag also vor Auffüllen neuen Oberbodens durch den Beklagten offen zutage.
Gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind Bedenken nicht begründet. Auf einer Fläche von ca. 100 qm reichen drei Probebohrungen aus, um festzustellen, dass die Verdichtungen unter der Vegetationsfläche jedenfalls so verbreitet sind, dass eine Bearbeitung der gesamten Fläche erforderlich ist.
Wenn der Beklagte, wie er durch Benennung eines Zeugen unter Beweis stellt, den alten Boden 40 cm tief aufgelockert haben sollte, und in diesem Bereich nachträglich wieder Verdichtungen eingetreten sein sollten, so hat er den Boden nicht ausreichend behandelt. Ein Boden, der sich ohne besondere Belastungen innerhalb von zwei Jahren wieder so stark verdichten konnte, wie es der Sachverständige festgestellt hat, war kein für die Anlage eines Gartens geeigneter Boden und hätte entsprechend behandelt werden müssen. Der Beklagte hätte dann, wie es die Firma W. ausweislich ihrer Rechnung vom 27.5.1999 (Bl. 89 GA) getan hat, unbrauchbare Teile des Boden beseitigen und ersetzen und den brauchbaren Boden zur Lockerung mit Sand abmischen müssen.
III.
Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB liegen vor. Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 21.8....