Orientierungssatz
Obligatorische Schiedsgutachterklauseln in als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden notariellen Verträgen.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 05.01.1994; Aktenzeichen 2 O 80/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Januar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 80/93) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. September 1992 (5 O 367/92) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerin DM 17.260,77 zuzüglich 6% Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 25. August 1992. zu zahlen.
Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagten zu 89% und die Klägerin zu 11%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 92% den Beklagten und zu 8% der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
I.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 31. Juli 1989 ein Restanspruch in Höhe von (DM 18.823,80 – DM 1.563,03 =) DM 17.260,77 zu. In Höhe des vorbezeichneten Betrages war unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 9. September 1992 aufrechtzuerhalten. Im übrigen war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.) Mit Erfolg haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einem ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch nach §§ 326 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB wegen von der Klägerin nicht durchgeführter Pflasterarbeiten auf der sog. … und den ihnen, den Beklagten, hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 1.563,03 die Aufrechnung erklärt. In Höhe des vorbezeichneten Betrages ist die Klageforderung nach §§ 387, 389 BGB erloschen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin schuldete diese nach dem notariellen Vertrag der Parteien vom 31. Juli 1989 auch die Pflasterung des sog. … als private Zuwegung von der öffentlichen Straße … zu den insgesamt neun Hausobjekten, u.a. demjenigen der Beklagten, auf dem Grundstück Flur …, Flurstück … an dem die Beklagten 3/40-Miteigentumsanteil erworben haben. Dies ergibt sich aus Ziff. (3) 2. des notariellen Kaufvertrages, wonach der Kaufpreis die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Kaufobjekts umfaßt, und zwar einschließlich u.a. der Erschließungskosten für die vollständige erstmalige Erschließung (Bl. 10 GA). Zwar ist der Begriff der „Erschließung” und auch derjenige der „Erschließungskosten” gesetzlich nicht definiert. Allerdings stellt § 127 Abs. 2 BauGB fest, was Erschließungsanlagen im Sinne des Gesetzes sind, nämlich vor allem die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die zur Erschließung notwendig sind. Wenn die Klägerin nach Ziff. (3)2. des notariellen Vertrages es übernommen hat, die Erschließungskosten für die vollständige erstmaligen Erschließung zu übernehmen, so fallen hierunter nicht nur die durch die Anlage von öffentlichen Straßen entstehenden Kosten. Vielmehr werden auch die Kosten für die Errichtung der privaten Stichstraße hiervon umfaßt. Denn zum einen liegt der Stichweg nicht auf dem eigentlichen Baugrundstück der Beklagten, sondern führt – wie eine öffentliche Straße – zu diesem hin. Zum anderen dient der Stichweg wie ein öffentlicher Weg dazu, überhaupt zu dem Baugrundstück u.a. der Beklagten gelangen zu können, also dessen Erschließung. Dem steht entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen, daß nach Ziff. (11) d) des notariellen Vertrages die Beklagten die Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch und Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz zu tragen haben (Bl. 19 GA). Denn in der vorbezeichneten Regelung des Vertrages ist von der Kostentragungspflicht der Beklagten ausdrücklich die vom Verkäufer, d.h. von der Klägerin, auf seine Kosten zu erbringende Ersterschließung des Baugebietes ausgenommen, und eine derartige Ersterschließungsmaßnahme stellt aus den bereits genannten Gründen gerade die Anlage der … dar. Daß nach der zu dem notariellen Vertrag der Parteien gehörigen Baubeschreibung die Pflasterung der Privatstraße durch die Klägerin nicht erwähnt, sondern dort nur ausdrücklich aufgeführt wird, daß „die Pflasterung der Garagenzufahrt, sowie der Weg zum Hauseingang und die Pflasterung der Terrasse … ohne Aufpreis durchgeführt” werden (Bl. 34 GA), führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Baubeschreibung hat nur die auf dem Baugrundstück der Beklagten durchzuführenden Bauarbeiten zum Inhalt, wohingegen der … gerade nicht auf dem Baugrundstück liegt und auch nicht das eigentliche Bauvorhaben betrifft.
Auf dem … hat die Klägerin keinerlei Pflasterarbeiten durchführen lassen. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten ist die Straße vielme...