Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 25.11.2005)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2005 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat mit zutreffender Begründung die Klage vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ersatz des durch sie geltend gemachten Haushaltsführungsschadens, noch sind die Beklagten zum Ausgleich eines unfallbedingten Erwerbsschadens verpflichtet.

Ersterer ist zwar nach Grund und Höhe von der Klägerin schlüssig dargetan; die Schadensposition ist jedoch bereits entsprechend der Begründung im angefochtenen Urteil durch die vorprozessualen Ersatzleistungen der Beklagten zu 2. gänzlich ausgeglichen.

Die Ersatzfähigkeit der von der Klägerin als Erwerbsschaden geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer haushaltsbezogenen Arbeitsfähigkeit scheitert daran, dass sie die durch ihre Unfallverletzungen verhinderten Haushaltsführungsleistungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat. In Bezug auf diese Leistungen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass diese einen selbständigen und einem Schadensausgleich zugänglichen Vermögenswert hatten, wobei eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Ehegattenunterhalt ausscheidet. Entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sich die Klägerin im Ergebnis so behandeln lassen, als habe sie in schadensersatzrechtlich neutraler Weise den Haushalt eines Dritten geführt.

Unabhängig davon, ob die klagegegenständlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes zur Kompensierung des Haushaltsführungsschadens oder eines ohnehin nicht ersatzfähigen Erwerbsschadens angefallen sind, lässt sich - wie das LG ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht feststellen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin eine in ihrer Person angefallene Schadensposition betreffen.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist dem LG auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht unterlaufen. Ebenso wenig ist die durch das LG vorgenommene Beweiswürdigung zu beanstanden. Soweit der Kläger mit seiner Rechtsmittelbegründung umfänglich neue Angriffsmittel vorbringt, sind diese im Berufungsrechtszug nicht zulassungsfähig und geben dem Senat keinen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung.

II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Hausarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Dieser stellt sich, je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB dar (BGH v. 10.10.1989 - VI ZR 247/88, MDR 1990, 231 = VersR 1989, 1273).

Gegenstand der Gesamtklageforderung i.H.v. 6.999,21 EUR sind Schadenspositionen, die in dem oben genannten Sinne entweder als Erwerbsschaden oder unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse geltend gemacht werden. Ihren Gesamtaufwand für haushaltsbezogene Verrichtungen beziffert die Klägerin mit 12 Stunden wöchentlich, wobei die Hälfte dieser Zeit auf Tätigkeiten entfallen sein soll, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., für diesen erbracht worden seien (Bl. 10 d.A.). Im Ergebnis ersatzfähig sind jedoch nur die Aufwendungen für Haushaltshilfeleistungen, die im Zusammenhang mit unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen der Klägerin gem. § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB stehen.

1.a) Bei einer Verletzung des oder der Haushaltsführenden im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zweifelsfrei ein Ersatzanspruch wegen des Wegfalls der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - gegeben (Schulz/Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., S. 22 m.w.N.). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommen im Ansatz nur die - hypothetischen - Aufwendungen als ersatzfähig in Betracht, welche die Klägerin für die Zeit vom 21.10.2002 bis zum 31.1.2003 mit dem Ausgangsbetrag von 1.800 EUR auf der Basis eines Aufwandes von 12 Arbeitsstunden je Woche beziffert (Bl. 14 d.A.; dazu nachfolgend d)).

b) Der für den Anschlusszeitraum 1.2.2003 bis 14.12.2003 mit insgesamt 2.760 EUR bezifferte Schaden ist ausdrücklich als Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB geltend gemacht (Bl. 14 d.A.) und kann als solcher nicht Gegenstand einer begründeten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sein.

c) Soweit die Klägerin im Übrigen unter Vorlage von Kostenaufstellungen der F. GmbH für die Zeit ab Februar 2003 bis Oktober 2004 Rechnungsbeträge mit einer Gesamtsumme von f...

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