Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, kein Erwerbsschaden
Leitsatz (amtlich)
Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient; die Führung eines Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
BGB § 843 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 4 O 2487/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 18.1.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.228 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, den die Klägerin infolge eines Verkehrsunfalls erlitten hat, für den die Beklagten unstreitig zu 100 % haften. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob die Klägerin auch insoweit einen Ersatzanspruch geltend machen kann, als die infolge ihrer Verletzungen unmöglich gewordene Haushaltsführungstätigkeit ihrem Lebensgefährten zugute gekommen wäre.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Lebensgefährten eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm, die in dessen Alleineigentum steht. Sie arbeitete vor dem Unfall ca. 22 Wochenstunden in einem Bekleidungsgeschäft und erledigte alleine die in der Wohnung und dem dazugehörigen Garten anfallenden Arbeiten. Ihr Lebensgefährte ist selbständiger Unternehmer.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe unter diesen Umständen ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen der gesamten ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit zu, weil sie ohne den Unfall ihre Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt fortgesetzt hätte. Die Beklagten haben dem mit der Begründung widersprochen, die Klägerin könne nur unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse Ersatz für den sie selbst betreffenden Teil der ausgefallenen Haushaltstätigkeit verlangen. Weiter gehende Ansprüche bestünden nicht, da sie zu den Leistungen für ihren Lebensgefährten nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Behauptung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Das LG hat die Beklagten durch Endurteil vom 18.1.2005, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dazu verurteilt, der Klägerin über die bereits vorgerichtlich erbrachten Leistungen hinaus unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse weitere 396 EUR Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 23.4.2004 zu ersetzen. Die weiter gehende Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den für ihren Lebensgefährten geleisteten Teil der Hausarbeit ohne Verpflichtung und unentgeltlich erbracht.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 20.1.2005 zugestellte Urteil am 28.1.2005 Berufung eingelegt und diese mittels eines am 21.2.2005 beim OLG eingegangenen Schriftsatzes begründet.
Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung erstmals vor, sie habe mit ihrem Lebensgefährten konkrete rechtsverbindliche Abmachungen über die gegenseitigen Beiträge zum Unterhalt getroffen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisiert sie dies dahin, dass sie als Ausgleich für ihre Haushaltsführungstätigkeit mietfrei habe wohnen dürfen. Ihr sei daher der Haushaltsführungsschaden in vollem Umfang zu erstatten, auch wenn sie nicht verheiratet sei. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Haushaltsführung nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 21.2.2005, den weiteren Schriftsatz vom 14.4.2005 und das Sitzungsprotokoll vom 13.5.2005 verwiesen.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
In Abänderung des landgerichtlichen Urteils Ziff. 1 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.624 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.9.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten stellen den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertreten die Auffassung, die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Schadensersatz bei Beeinträchtigung der Haushaltsführung in Ehe und Familie entwickelt habe, könnten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung finden. Nur in der Ehe könne die Haushaltsführung als Korrelat zur Erwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Ehepartners gesehen und mit dieser Begründung auch als wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft bewertet werden.
Wegen der weitere...