Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, unter welchen Umständen in der Abholung des Leasinggegenstandes durch den Lieferanten dessen - konkludente - Zustimmung zum Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag liegt.
2. Der Leasinggeber ist an die außergerichtliche Einigung zwischen Lieferant und Leasingnehmer über den Rücktritt vom Kaufvertrag gebunden.
3. Nach Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn der Leasingnehmer gem. § 313 Abs. 3 den Rücktritt ggü. dem Leasinggeber erklärt.
4. Darf der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben, steht dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur zu, wenn er den Kaufpreis nicht bei seinem Lieferanten realisieren kann.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.11.2007; Aktenzeichen 6 O 255/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Ein leasingtypischer Schadensersatzanspruch i.H.v. 7.256,50 EUR steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Abgesehen davon, dass der Anspruch schon daran scheitert, dass die Klägerin den Zugang ihrer Kündigung vom 9.9.2005 (GA 48) nicht bewiesen hat, ist die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 Abs. 3 BGB durch einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Lieferantin der Anlage, der Fa..E., entfallen. Hieraus folgt zugleich, dass der Klägerin ein zuerkannter Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.472,82 EUR (Leasingraten für das 2.+3. Quartal 2005, Nutzungsgebühr und Bearbeitungsgebühr) nicht zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Nachweise bei Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 7 Rz. 24; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rz. 29) fehlt dem Leasingvertrag nach den §§ 242, 313 BGB von Anfang an die Geschäftsgrundlage, wenn der Liefervertrag rückabgewickelt wird. Der Leasingvertrag ist dann mit Wirkung ex tunc nach Bereicherungsrecht im Wege der Saldierung rückabzuwickeln. An dieser Rechtsgrundlage hat sich durch die Schuldrechtsreform nichts Wesentliches geändert, abgesehen davon, dass nunmehr der Rücktritt gem. § 313 Abs. 3 BGB erklärt werden muss (OLG München, Urt. v. 10.1.2007 - 20 U 4475/06, zitiert nach juris; Beckmann, a.a.O.; Rz. 25; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008, Kap. H, Rz. 149).
Hieran gemessen ist die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Leasingvertrages entfallen, weil die Beklagte gem. §§ 437 Nr. 2, 398 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und sie sich hierauf ggü. dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch berufen hat. Spätestens hierin liegt zugleich der Rücktritt vom Leasingvertrag i.S.d. § 313 Abs. 3 BGB, sofern dieser wegen der in § 8 Nr. 5 Satz 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen getroffenen Regelung, "Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln", überhaupt erforderlich war. Auf die umstrittene Frage, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag bereits mit der Erklärung des Rücktritts wirksam wird oder ob es hierzu einer Klage gegen den Verkäufer oder dessen Zustimmung bedarf (zum Problem vgl. Graf von Westphalen, a.a.O., RdNrn. 44 ff.), kommt es nicht an, weil aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls davon auszugehen ist, dass die Fa..E. als Lieferantin der geleasten Alarmanlage dem Rücktritt entgegen der Annahme des LG zumindest konkludent zugestimmt hat. Nach den in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ggü. der Lieferantin wegen der von ihr behaupteten Mängel mit Schreiben vom 3.3.2005 und 4.5.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Hierzu war sie nach den Leasingbedingungen der Klägerin berechtigt und verpflichtet, denn danach hat die Klägerin ihre Haftung für Mängel des Leasinggegenstandes in der Weise abbedungen, dass sie die ihr aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin zustehenden Mängelrechte an die Beklagte abgetreten hat. Diese sollte gem. § 8 Nr. 5 der Allgemeinen Leasingbedingungen zudem nur berechtigt sein, die Zahlung von Leasingraten wegen Mängeln des Leasingobjekts zu verweigern, wenn sie entweder gegen den Lieferanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz statt der Leistung erhoben hat, oder wenn sie ggü. dem Lieferanten den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Lieferant dem zugestimmt hat. Als verständige Empfängerin durfte die Beklagte die Abholung der Anlage am 21.10.2005 durch die Lieferantin gem. § 133 BGB den Umständen nach als konkludente Zustimmung zu dem von ihr bereits mehrfach erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag i.S.d. Allgemeinen Leas...