Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Teilurteil vom 28.11.1989; Aktenzeichen 6 O 32/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 1989 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils mit dem ihn zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. Denn es besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Teil- und Schlußurteil (vgl. hierzu BGHZ 107, 236, 242).
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Pachtzinsrestansprüche des Klägers für das Jahr 1982 gerechtfertigt sind. Die Beklagte wendet Minderung ein. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 9.549,10 DM stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dieser Betrag sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Mangel den monatlichen Pachtzins lediglich um 1.000 DM gemindert habe. Durch gleichzeitig verkündeten Hinweis- und Beweisbeschluß hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, Schriftwechsel dazu vorzulegen, daß sie im Jahre 1981 dem Kläger gegenüber Schaden der gemieteten Räume gerügt und eine Pachtminderung angekündigt habe. Diese Frage wäre aber vorrangig vor Erlaß eines Teilurteils zu klaren gewesen. Denn daraufhin überreichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1989 das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10. Januar 1980 (Bl. 114 GA), aus dem sich ergibt, daß sie ab dem Monat Februar 1980 „zunächst” eine Minderung in Höhe von 1.000 DM pro Monat vornehmen werde, wobei in diesem Zusammenhang auf das noch durchzuführende Beweissicherungsverfahren hingewiesen wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Beklagte nicht etwa erklären wollte, das Pachtobjekt sei ihr den vereinbarten Pachtzins abzüglich 1.000 DM monatlich wert und daß deshalb ein weitergehendes Minderungsrecht analog § 539 BGB i.V. mit § 581 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Davon abgesehen konnte sich eine Verwirkung des Minderungsrechts umfangmäßig immer nur auf den am 10. Januar 1980 gültigen Monatspachtzins beziehen, nicht aber auf die zukünftigen Pachtzinserhöhungen aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf in ZMR 1987, 263 und in OLGZ 73, 311). Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 537 BGB, die gemäß § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht gilt. Das dort normierte Minderungsrecht ist allerdings kein Anspruch wie beim Kauf (§§ 462, 465 BGB). Vielmehr ändern die Rechte aus § 537 BGB kraft Gesetzes die Vertragspflicht (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH NJW 1987, 432, 433). Die Minderung des Pachtzinses tritt also ein, ohne daß der Pächter, anders als der Käufer gemäß § 465 BGB, sich hierauf berufen muß. Sie wirkt dahin, daß der kraft Gesetzes geminderte Pachtzins als vereinbart gilt mit der Folge, daß zuviel gezahlter Pachtzins gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückzufordern wäre (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Auflage, Rn. 93). Wie hoch sich nun tatsächlich der geminderte Pachtzins belauft, wird vom Ergebnis der in erster Instanz noch nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme abhängen. Daß es insoweit auch maßgeblich auf den Umfang der Mangelhaftigkeit des Pachtobjekts ankommt, hat das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt. Ausweislich Ziff. III a des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 28. November 1989 hat es nämlich die Beweiserhebung darüber angeordnet, in weichem Umfang es im Jahre 1982 zu Feuchtigkeitsschaden im Pachtobjekt gekommen ist. Ferner hat es die Beweiserhebung über den Umfang der Beeinträchtigung der Gewerbeausübung durch die Feuchtigkeitsschaden angeordnet (Beweisfrage Ziff. III b). Damit zielt das Landgericht offenbar auf den Umfang der Minderung ab, wenn sich diese auch entsprechend § 472 BGB nicht nach der Beeinträchtigung der Gewerbeausübung richtet. Denn die Minderung tritt kraft Gesetzes unabhängig davon ein, ob der Pächter die Sache, wäre sie vertragsgemäß gewesen, verwendet hätte oder nicht (BGH NJW 1958, 785). Es kann nach allem nicht ausgeschlossen werden, daß der vom Landgericht herangezogene Sachverständige zu dem Ergebnis kommen wird, der Pachtzins sei im Jahre 1982 um mehr als 1.000 DM monatlich gemindert gewesen. Ein derartiges Ergebnis der Beweisaufnahme wurde aber auch den bereits zuerkannten Zahlungsanspruch des Klägers berühren.
Damit fehlte es für die Zulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO an einer ganz wesentlichen Voraussetzung, nämlich der Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreits. Die drohende Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlußurteil liegt auf der Hand. Widersprüchlichkeit meint auch n...