Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 14.12.1990; Aktenzeichen 10 O 536/89)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zu lässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zusteht.

Der Anspruch des Zeugen … auf Erstattung seines gesamten Schadens aus dem Vorfall vom 9.11.1987 ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, da die Beklagten den Zeugen unstreitig schuldhaft körperlich verletzt haben. Bezüglich des Gehaltes für die Zeit, in der der Zeuge … arbeitsunfähig war, ist dem Zeugen allerdings kein Schaden entstanden, da sein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 616 Abs. 1 und 2 BGB bestehen geblieben ist. Der Schaden, der typischerweise beim arbeitsunfähigen Verletzten als Verdienstausfallschaden entstanden wäre, verlagert sich im Falle des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf den Arbeitgeber und zwar beim Arbeiter aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes und beim Angestellten aufgrund von § 616 Abs. 1 und 2 BGB. Es liegt damit ein Fall vor, in dem von der herrschenden Meinung die Berechtigung des Verletzten zur Liquidation des bei einem Dritten entstandenen Schadens anerkannt wird (Drittschadensliquidation), weil der Verletzer aus dieser Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen soll. Entgegen LG Hildesheim NJW-RR 86, 453 ist die Geltendmachung des beim Arbeitgeber entstandenen Schadens nicht durch §§ 844, 845 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschriften enthalten keine abschließende Regelung über den Schadensersatz wegen entgangener Dienste, die eine Drittschadensliquidation ausschließen würde, diese Vorschriften haben allein den Zweck, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Dienstberechtigten einen eigenen Ersatzanspruch zu geben. Daß der Gesetzgeber die Drittschadensliquidation zugunsten des aufgrund eines Dienstvertrages Dienstberechtigten nicht ausschließen will, ergibt sich eindeutig aus § 4 Lohnfortzahlungsgesetz, welcher für den Fall der Lohnfortzahlung an Arbeiter den gesetzlichen Forderungsübergang anordnet.

Da der Zeuge M. unstreitig nicht Arbeiter sondern Angestellter ist, greift § 4 Lohnfortzahlungsgesetz nicht ein. Auch eine analoge Anwendung des § 4 Lohnfortzahlungsgesetz kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift als Teil eines Gesetzes, welches die Lohnfortzahlungsansprüche von Arbeitern regelt, nicht auf die an ganz anderer Stelle geregelten Ansprüche von Angestellten übertragen werden kann. Im übrigen besteht eine Regelungslücke, die durch eine Analogie ausgefüllt werden müßte, nicht, denn der Arbeitgeber des Angestellten hat Anspruch darauf, daß dieser ihm die Ansprüche abtritt, und kann sie so auf sich überleiten (BGH NJW 89, 2062).

Eine wirksame Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Zeugen M. ist jedoch nicht erfolgt.

Die schriftliche Abtretungsvereinbarung datiert vom 18.05.1989. Den Beweis dafür, daß bereits Ende 1987 eine mündliche Abtretung der streitgegenständlichen Forderung erfolgt und diese nur am 18.05.1989 schriftlich fixiert worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit ist zutreffend. Zwar haben die Zeugen M. und W. übereinstimmend bekundet, daß bereits im Dezember 1987 über die Abtretung gesprochen worden sei und der Zeuge M. damit einverstanden gewesen sei, eine solche vorzunehmen. Aus den Aussagen ergibt sich aber nicht mehr als die Absicht einer Abtretung, der wirksame Abschluß eines Abtretungsvertrages schon im Dezember 1987 ist aus ihnen nicht zu entnehmen. Wie die Zeugin … bekundet hat, hat der Zeuge … erklärt, er wolle das machen und seiner Anwältin erzählen und der Klägerin Namen und Anschriften der Schädiger geben. Daraus ergibt sich, daß die Zeugen nicht davon ausgingen, bereits alles für den Abschluß des Abtretungsvertrages erforderliche vereinbart zu haben, sondern daß sie dies nur vorhatten. Auch wenn beide Zeuge jetzt im Nachhinein meinen, die schriftliche Abtretung im Mai 1989 sei nur noch eine Formsache gewesen, so mag das aus ihrer Sicht richtig sein, weil Einigkeit hinsichtlich der Absicht der Abtretung bestand. Es ändert aber nichts daran, daß eine rechtlich bindende Abtretungsvereinbarung vor Mai 1989 nicht geschlossen worden war. Dafür, daß auch die Klägerin selbst im Mai 1989 noch dieser Auffassung war, spricht auch die Formulierung der Abtretungserklärung, in der es heißt „ich trete hiermit … ab”.

Die erst am 18.05.1989 erfolgte Abtretung ist wirkungslos, weil zu dieser Zeit dem Zeugen M. wegen des Vergleichs mit den Beklagten kein Ersatzanspruch wegen des Arbeitsentgeltes mehr zustand. Davon gehen auch die Parteien aus. In dem Vergleich sollte, wie die Beklagten unwidersprochen vortragen, eine Gesamtregelung der dem Zeugen M. zustehenden Ansprüche getroffen werden durch Zahlung einer bestimmten...

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