Normenkette
BGB §§ 242, 281, 459, 465, 467, 476; AGBGB §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 211/01) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Beklagte verkaufte dem Kläger einen gebrauchten PKW, den er selbst gebraucht gekauft und über eine Fahrstrecke von rund 70.000 km genutzt hatte, zum Preise von 10.000 DM unter Ausschluss jeder Gewährleistung. In dem vom ADAC entworfenen Vertragsformular, das für den Vertrag verwendet worden ist, heißt es unter der Überschrift „Erklärungen des Verkäufers”
1. Der Verkäufer sichert zu:
…
1.5 dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122.406 km aufweist.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug schon im September 1997, als der erste Halter es verkaufte, eine Laufleistung von 170.000 km. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die im Kaufvertrag angegebene Laufleistung zugesichert, und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er neben der Wandlung hilfsweise die Abtretung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen verlangt, bleibt ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Wandlung des Kaufvertrages
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 21.11.2000 über den PKW „Audi 100 Avant 2,6” gem. den §§ 459, 462, 465, 467 BGB.
Das Fahrzeug weist allerdings einen Mangel i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB auf. Die Parteien sind, wie aus der im Kaufvertrag unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers” angegebenen Kilometerzahl hervorgeht, übereinstimmend von einer Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs von 122.406 km ausgegangen. Da das Fahrzeug aber unstreitig bereits vor dem Erwerb durch die Beklagte ca. 170.000 km zurückgelegt hatte und die Beklagte seither weitere 50.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist, weist es einen Fehler auf, der seinen Wert erheblich mindert.
Auf diesen Fehler kann der Kläger das Wandelungsbegehren aber nicht mit Erfolg stützen. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist im Gebrauchtwagenhandel in den durch § 476 BGB gesetzten Grenzen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte haftet demgemäß nur beim Nachweis arglistiger Täuschung oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach diesen Gesichtspunkten hat der Kläger jedoch nicht dargetan.
1. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem verkauften PKW eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der unter Verwendung eines vom ADAC entworfenen Vertragsformulars für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge geschlossene Kaufvertrag enthält allerdings unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers”, den Satz: „Der Verkäufer sichert zu:… dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122.406 km aufweist.”. In dieser Erklärung der Beklagten ist jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des verkauften Fahrzeugs i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB zu sehen. Die Laufleistung stellt allerdings bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug ein wertbildendes Merkmal (Eigenschaft) dar. Der Verkehrswert eines Kraftfahrzeuges hängt i.d.R. ganz erheblich davon ab, welche Gesamtfahrstrecke es bereits zurückgelegt hat. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch nicht zugesichert, das verkaufte Fahrzeug habe erst 122.406 km zurückgelegt. Eine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ein solcher Bindungswille ist der Erklärung der Beklagten unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers” jedoch nicht beizulegen. Die Angabe, das Fahrzeug weise eine Gesamtfahrleistung von 122.406 km auf, steht zwar unter der einleitenden Bezeichnung der nachfolgenden Erklärungen als Zusicherungen des Verkäufers. Der Zusatz „soweit ihm bekannt” schränkt die Erklärung der Beklagten jedoch dahin ein, dass die Kilometerangabe lediglich ihrem Wissensstand entspreche. Diese Einschränkung mag zwar insbesondere dann, wenn der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist, dessen Angaben zur Laufleistung des Wagens der normale Gebrauchtwagenkäufer wegen seiner Erfahrenheit und Sachkunde besonderes Vertrauen entgegenbringt, mit der einleitenden Bezeichnung der Erklärung als Zusicherung nicht vereinbar sein (vgl. dazu BGH v. 13.5.1998 – VIII ZR 292/97, MDR 1998, 900 [901] = NJW 1998, 207). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um den Verkauf eines Fahrzeuges durch eine Privatperson, die das Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat. Der Käufer eines solchen Kraftfahrzeuges kann regelmäßig nicht erwarten, der private Verkäufer gebe als Laie auf dem Gebiet des Gebrauch...