Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen 1 O 292/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Wuppertal vom 7.12.2011 (Az. 1 O 292/09) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.813,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 40.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.9.2007 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal vom 7.12.2011 (Az. 1 O 292/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für diesen aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Unfallereignis vom 28.9.2007 in Wuppertal zugrunde. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen: ME-, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Pkw den Oberdüsseler Weg in Wuppertal und kam in einem Kurvenbereich ins Schleudern. Hierdurch geriet sie auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Pkw Kia des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen: KÖT-. Durch den Anstoß wurde der Kläger mit der linken Schulter gegen die B-Säule seines Fahrzeuges geschleudert. Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger ein HWS-Schleudertrauma, eine Schulterprellung links sowie eine Schädelprellung. Ob und in welchem Umfang der Kläger durch den Unfall weitere Verletzungen erlitten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die unmittelbar mit der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers zusammenhängenden Schäden hat die Beklagte zu 2) beglichen. Im Hinblick auf einen Verdienstausfall des Klägers zahlte sie an den Kläger einen Betrag i.H.v. 63,40 EUR. Darüber hinaus zahlte sie an den Kläger einen Pauschalbetrag i.H.v. 10.000 EUR zur Abgeltung von weiterem Verdienstausfall und Schmerzensgeldansprüchen. Mit der Klage hat der Kläger einen Erwerbsschadens für die Zeit vom 10.11.2007 bis 31.7.2009 i.H.v. 6.484,69 EUR, Fahrtkosten i.H.v. 336 EUR sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 EUR geltend gemacht, wobei er sich auf das Schmerzensgeld die bereits gezahlten 10.000 EUR anrechnen lässt. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagten für sämtliche weiteren Schäden, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen, ersatzpflichtig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 330 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 14.6.2010 (Bd. II, beiliegend) nebst ergänzender Stellungnahme vom 19.10.2010 (Bl. 200 ff. d.A.), sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 6.4.2011 (Bl. 259 ff. d.A.) und die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2011 (Bl. 310 ff. d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 7.12.2011 (Bl. 341 ff. d.A.) hat das LG der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Verdienstausfalls für die Zeit vom 12.11.2007 bis 31.7.2009 i.H.v. 2.194,70 EUR, Fahrtkosten i.H.v. 336 EUR und eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 20.000 EUR verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger in der Zeit vom 12.11.2007 bis 31.7.2009 ein Erwerbsunfähigkeitsschaden entstanden sei. Angesichts der guten Ausbildung des Klägers gehe das Gericht davon aus, dass er ohne den Unfall wieder Arbeit erhalten hätte. Soweit der Kläger vortrage, dass er bereits ab dem 10.11.2007 keinen Lohn mehr erhalten habe, ergebe sich dies aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Der Kläger könne einen Erwerbsschaden daher erst ab dem 12.11.2007 beanspruchen. Bei der Berechnung des Erwerbsschadens ...