Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.04.2013; Aktenzeichen 15 O 125/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.4.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Az.: 15 O 125/12 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über die Klägerin mit folgendem Wortlaut
43 Konto nach Abwicklung
Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
Kontonummer 5 ...
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Saldo Fälligstellung
Der Vertragspartner hat uns die Fälligkeit (Kündigung einer Forderung zum Vertrag gemeldet).
Kontonummer bei Kündigung: 5 ...
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.096 EUR
Datum des Ereignisses: 27.10.2011
Datum der Kündigung des Vertrages
Konto ausgeglichen
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
Datum der Erledigung: 15.11.2011
Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde.
gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO ab.
Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung, als das Gericht einen Anspruch auf Widerruf der Meldung gegenüber der Schufa Holding AG verneint hat, §§ 513, 546 ZPO. Die weiter gehende Klage hat das LG hingegen zu Recht abgewiesen.
A. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Klägerin rügt Rechtsverletzungen i.S.d. § 546 ZPO durch das LG, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären.
B.1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der von der Beklagten an die Schufa gemeldeten Daten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.
Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein (BGH, Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 159/82, juris). Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt das übermittelnde Kreditinstitut (Bruchner in: Bankrechts-Hdb. § 41 Rz. 15).
a) Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass Grundlage der Mitteilung der Beklagten an die Schufa nicht die von den Parteien im Rahmenvertrag vereinbarte Schufa-Klausel ist. Die zwischen den Parteien vereinbarte Schufa-Klausel entspricht im Wesentlichen der unter Beachtung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 19.9.1985 (III ZR 213/83, juris) entwickelten Schufa-Klausel (abgedruckt bei: Müller Christmann in: L/B/S Bankrechts-Kommentar, 1. Kap. Rz. 238). Sie umfasst mehrere Regelungen. Eingangs enthält sie die Einwilligung, dass das Kreditinstitut der Schufa-Gesellschaft Daten über die Beantragung und die Aufnahme einer Kontoverbindung sowie deren vereinbarungsgemäße Abwicklung übermittelt. Diese Einwilligungserklärung begründet das Recht zur Übermittlung dieser im Einzelnen genau bezeichneten "positiven" bzw. "neutralen" Daten. Die Einwilligungserklärung für die Übermittlung positiver bzw. neutraler Daten an die Schufa ist auch hinreichend transparent formuliert. Die Anforderungen an die Einwilligung sind in § 4a BDSG normiert: Die Einwilligungsklausel ist bei Formularverträgen an deutlich sichtbarer Stelle und z.B. drucktechnisch von dem anderen Text abgesetzt darzustellen (Gola/Schomerus BDSG, 9. Aufl., § 4a Rz. 14). Ferner beschreibt die Schufa-Klausel die Voraussetzungen für die Übermittlung sog. Negativmerkmale an die Schufa. Danach meldet das Kreditinstitut der Schufa au...