Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale, insbesondere zur Interessenabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung durch Gebrauch von (Bank-)Kreditkarte.
Normenkette
BDSG § 28; BGB §§ 823-824
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 105/07) |
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte vom 19.5.2005 datiert und auf Nr. 19 Abs. 2 und 3 der AGB der Beklagten gestützt wurde (Bl. 14 f. d.A.). Die Klägerin hat seitdem keine Zahlungen auf die Debetsalden erbracht. Mit Beschluss vom 22.5.2006 hat das AG Biedenkopf die Zwangsversteigerung des Grundeigentums der Klägerin und ihres Ehemanns in O1 angeordnet (Bl. 28 d.A.).
Das LG hat der auf Widerruf bestimmter, von der Beklagten an die SCHUFA übermittelter Daten gerichteten Klage stattgegeben mit der Begründung, dass es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin fehle, insbesondere am Nachweis der Berechtigung der Beklagten zur Verbuchung von Mastercard-Belastungen auf dem Girokonto Nr. ... sowie der Überziehung des Kreditlimits allein durch Zahlungen mit der Geldkarte und der Berechtigung zur Kündigung der Geschäftsbeziehung.
Gegen das ihr am 26.11.2007 zugestellte Urteil des LG hat die Beklagte am 20.12.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 28.1.2008, einem Montag, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Ansicht vertritt, bereits aus den unstreitigen Umständen der Kartenausgabe, den ihnen zugrunde liegenden Kartenbedingungen und der Kartenbenutzung über den eingeräumten Dispositionskredit von 1.600 EUR hinaus ergebe sich die Berechtigung zur Belastung des Girokontos Nr. ... Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei nicht das Kreditkartenunternehmen und deshalb nicht zur Belastung befugt, sei falsch, wie sich aus den Kreditkartenbedingungen ergebe. Es handele sich um ein bankgestütztes Kartensystem, bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgebe, sich dieser gegenüber zur Bezahlung der Kreditkartenumsätze verpflichtet und einen dementsprechenden Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden habe. Das LG hätte die Vorlage des Kreditkartenvertrags bzw. der Kontoauszüge über die jahrelange Belastung mit den Kartenabrechnungen als Bestätigung für das Zustandekommen des Kreditkartenvertrags zulassen müssen. Die Kündigung sei nach ihren auch in der Literatur abgedruckten AGB rechtmäßig. Die SCHUFA-Meldung sei nach sachgerechter Interessenabwägung zutreffend erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 28.1.2008 (Bl. 144-150 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.11.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des LG unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Belastung des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Die beklagte Bank sei auch kein Kreditkartenunternehmen, ungeachtet einer möglichen Lizenz. Die Beklagte könne die Vereinbarung der Kreditkarten-AGB nicht nachweisen, vor allem dem Kreditkartenvertrag nicht vorlegen. Die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten als verspätet sei zu Recht erfolgt. Ein Kreditkartenmissbrauch werde bestritten, zumal eine Buchung von Kreditkartenumsätzen "über das vereinbarte Limit hinaus nur zu einer geduldeten Überziehung führe". Die Beklagte habe auch nicht fristgemäß ihre Berechtigung zur Kündigung nach den AGB nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 25.2.2008 (Bl. 153-157 d.A.) verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Es liegt ein Berufungsgrund i.S.d. § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des LG beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
Das LG hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der von dieser im Zusammenhang mit den Konten Nr. ... und ... an die SCHUFA übermittelten Daten bejaht.
Gegen die Übermittlung unzutreffender Daten bzw. deren Speicherung bei der SCHUFA ist der Betroffene durch § 824 BGB sowie auch nach §§ 27, 35 BDSG und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. OLG Frankfurt WM 1988, 154; OLG Hamburg NJW 1987, 659; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechts-Handbu...