Entscheidungsstichwort (Thema)
Speicherung negativer Merkmale bei der Schufa
Normenkette
BDSG § 28 Abs. 1 Ziff. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 2/25 O 21/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die zutreffende Darstellung des Tatbestandes im Urteil erster Instanz wird Bezug genommen.
Mit der Berufung macht der Kläger nach mehrfacher Änderung des Antrags nunmehr geltend, es möge festgestellt werden, dass die Beklagte nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14.10.2002 negative Merkmale über ihn bei der Schufa speichern zu lassen.
Der Kläger bittet darum, die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen. Der bisherige Streitstoff bilde eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch.
Der Kläger führt zur Begründung Folgendes aus:
Das LG habe es verabsäumt zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Beklagten durch das Verhalten einer dritten Bank unverschuldet in ein falsches Licht geraten sei. Eine Meldung an die Schufa durch die Beklagte sei nicht gerechtfertigt gewesen, da er die Abrechnung der Beklagten zu einem nicht unerheblichen Teil bestritten habe. Schließlich sei er auch zu einer Zahlung bereit gewesen. Der Beklagten seien auch die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau bekannt gewesen, so dass kein Anlass für eine Kreditschädigung bestanden habe, zumal er bei der Beklagten über ein Wertpapierdepot eine ausreichende Sicherheit gehalten habe. Die Beklagte habe die erforderliche Einzelfallprüfung vor der Meldung an die Schufa unterlassen. Das LG habe auch nicht berücksichtigt, dass sein Schreiben vom 25.7.2002 an die Beklagte die ausdrückliche Aufforderung enthalten habe, keine Negativmerkmale an die Schufa weiterzuleiten, worin ein Widerruf seiner Einwilligung zur Weitergabe von Daten an die Schufa zu sehen sei (Bl. 110, 112). Auf Grund der als rechtsgültig angesehenen Meldung der Beklagten an die Schufa habe der ... Rechtsanwalt, an dessen Sozietät er - der Kläger - sich habe beteiligen wollen, von einer Veräußerung an den Beklagten Abstand genommen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe am 14.10.2002 rückwirkend zum 3.9.2002 eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung i.H.v. 10.818 EUR an die Schufa weitergegeben. Dies sei deshalb zu beanstanden, weil die Parteien sich damals darüber einig gewesen seien, dass mit einer fristgemäßen Zahlung des Klägers i.H.v. 10.000 EUR die Angelegenheit erledigt sein solle. Auch sei die Beklagte nach den Richtlinien der Schufa gar nicht zur Meldung an diese berechtigt gewesen. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der negativen Schufa-Meldung liege bei der Beklagten. Einen entsprechenden Beweis habe sie nicht geführt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt 2/25 O 21/023 vom 6.6.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14.10.2002 negative Merkmale über den Kläger speichern zu lassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweigert ihre Zustimmung zur Klageänderung. Da der Anspruch des Klägers auf einer Reihe streitiger Behauptungen gestützt werde, könne auch nicht gesagt werden, dass der Senat seine Entscheidungen auf Tatsachen stützen könne, die der Verhandlung und Entscheidung ohnehin gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legen seien. Die Berufung sei mangels Beschwer unzulässig. Auch die nunmehr erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
Die Beklagte behauptet, die Meldung des Klägers an die Schufa sei am 3.9.2002 erfolgt. Eine rückwirkende Schufa-Meldung sei technisch gar nicht möglich.
Ein Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil die Meldung der Beklagten an die Schufa rechtmäßig gewesen sei und die Beklagte aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Schufa sogar zu dieser Meldung verpflichtet gewesen sei. Die erforderliche Einzelfallprüfung sei vorgenommen worden (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Vernehmung der Sachbearbeiterin ...).
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..., der zuvor eine schriftliche Zeugenaussage abgegeben hat. Auf diese (Bl. 183 ff.) und auf das Protokoll vom 4.10.2004 wird Bezug genommen (Bl. 204 ff.). Die vom Kläger als Zeugin benannte Frau ... hat die angeforderte schriftliche Zeugenaussage nicht abgegeben. Der Kläger hat im Hinblick auf eine Mitteilung der Schufa Holding AG vom 15.7.2004 auf die Vernehmung dieser Zeugin verzichtet.
Wegen des weiter gehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden...