Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen 88 O (Kart) 61/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln (88 O (Kart) 61/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 350.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Mitgesellschafterin der Beklagten und greift mit der gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage zwei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten an, mit denen die §§ 6-9 und die §§ 10-24 des Gesellschaftsvertrages geändert worden sind. Die Parteien streiten im Kern darum, ob die Klägerin der Änderung der §§ 6-9 des Gesellschaftsvertrages zugestimmt hat und ob die Änderungen des Gesellschaftsvertrages gegen das Kartellrecht, das Vergaberecht, das Beihilfenrecht und/oder das Gesellschaftsrecht verstoßen.

1. Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des ...-Kreises. Ihr Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im ....-Kreis. Sie ist eine reine Managementgesellschaft, denn sie ist zwar zusammen mit der Beklagten Inhaberin von Liniengenehmigungen (Gemeinschaftsgenehmigungen/Gemeinschaftskonzes-sionen für den Betrieb von Gemeinschaftslinien) im Gebiet des ...-Kreises (Unternehmer iSd. §§ 2 Abs. 1, 3 PBefG iVm. § 42 PBefG), erbringt aber selbst keine operativen Verkehrsleistungen, sondern lässt sie von anderen Unternehmen erbringen. Soweit sie dazu mit der Beklagten zusammenarbeitet, überträgt die Beklagte als Mitinhaberin der Liniengenehmigungen insoweit die Betriebsführung auf die Klägerin (Betriebsführer iSd. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG).

2. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die eigene Geschäftsanteile (10 %) hält und neben der Klägerin sieben weitere Gesellschafter hat, nämlich ...... ' beteiligt sind. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages idFv. 21.8.2015 die Durchführung des Personennahverkehrs und hiermit zusammenhängende Nebengeschäfte, die der Förderung des Hauptgeschäfts dienen. Ihr satzungsmäßiges Stammkapital beträgt 3.579.200 EUR.

Die Geschäftsanteile der Beklagten werden mithin unmittelbar oder mittelbar von Aufgabenträgern iSd. § 8 Abs. 3 PBefG, § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW gehalten, die nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW "in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70" und "berechtigt" sind, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 direkt zu vergeben, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht."

3. Der .....-Kreis, der Kreis ..., der ..... Kreis, der ..... Kreis, die Stadt ..., der ....-Kreis und die Stadt .... sind daneben Mitglieder des "zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung" (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW) von ihnen und anderen gebildeten Zweckverbands Verkehrsverbund ..... (ZV V.; § 2 der Satzung). Die derzeit gültige Satzung wurde am 16.6.2015 beschlossen und ist seit dem 14.7.2015 in Kraft. Der Zweckverband hat gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im öffentlichen Personennahverkehr hinzuwirken, insbesondere auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifs, ein koordiniertes Verkehrsangebot und einheitliche Beförderungsbedingungen. Demgemäß hat er nach § 3 Abs. 2 der Satzung insbesondere "darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsunternehmen den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen anwenden." Er nimmt nach § 3 Abs. 4 der Satzung "die Aufgabe Tarif... nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wahr (derzeit: als Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 PBefG und als zuständige Behörde nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69)." Er wirkt nach § 3 Abs. 6 der Satzung "auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV mit einheitlichen Produktions- und Qualitätsstandards, einheitlichen Fahrgastinformations- und Betriebssystemen und einem unternehmensübergreifenden ÖPNV-Marketing hin." "Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit" ist nach den §§ 3 Abs. 10, 11 Abs. 3 der Satzung "nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im V. tätigen Verkehrsunternehmen."

Der Zweckverband bedient sich nach § 11 Abs. 1 der Satzung für die "operative U...

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