Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 08.10.1996; Aktenzeichen 4 O 232/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29. Januar 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.102,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1995 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Beklagten: 51.102,90 DM
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur bezüglich des Zinsanspruchs teilweise Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß die Klage wegen der getroffenen Schiedsabrede unzulässig sei, ist sein Vorbringen unerheblich.
Zwar sehen die Besonderen Vertragsbedingungen, Bl. 11 f d.A., die Gegenstand des Leistungsverzeichnisses geworden sind, in Ziffer 18 vor, daß im Falle von Streitigkeiten eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsgerichtsverfahren versucht werden solle.
Diese Vereinbarung ist jedoch nicht wirksam.
§ 1027 Abs. 1 ZPO erfordert, daß eine ausdrückliche Schiedsabrede getroffen worden ist, die der Schriftform des § 1027 Abs. 1 ZPO, § 126 BGB genügt. Weiterhin ist erforderlich, daß die Urkunde keine anderen Vereinbarungen als solche, die das schiedsgerichtliche Verfahren betreffen, enthält. Damit soll ein Schutz dagegen gewährt werden, daß man sich durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung unterwirft, ohne dies zu merken. Der Schiedsvertrag muß nicht auf einem gesonderten Blatt stehen. Es genügt, daß er – wenn er auf gleichem Blatt wie der Hauptvertrag steht – von diesem eindeutig abgesetzt und besonders unterschrieben ist. (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 1027 Rdnr. 10; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl. 1996, § 1027 Rdnr. 4)
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ziffer 18 stellt keine gesonderte Vereinbarung dar, die besonders unterzeichnet worden ist, sondern sie ist eingebunden in das Klauselwerk der Besonderen Vertragsbedingungen.
Es ist auch keine Heilung der Form nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch vorbehaltlose Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache eingetreten.
Auch § 1027 Abs. 2 ZPO greift nicht ein. Es handelt sich weder um ein beiderseitiges Handelsgeschäft noch handelt es sich bei dem Beklagten um einen Vollkaufmann. Daran ändert sich auch nichts, daß der Vertrag nicht zwischen den Parteien unmittelbar zustande gekommen ist, sondern der Beklagte sich durch seinen Architekten hat vertreten lassen.
II.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 51.102,90 DM aus §§ 631, 632 BGB, § 2 VOB/B zu.
1.
Die VOB/B ist wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag einbezogen worden. Eine Einbeziehung der VOB/B erfolgt grundsätzlich dadurch, daß die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlichen Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. 1996, Rdnr. 1009) Vorliegend ist der Beklagte bei Vertragsunterzeichnung durch den Architekten S. vertreten worden. In diesem Falle der Vertretung durch einen Architekten genügt der bloße Hinweis auf die VOB/B. Bei einem Architekten wird – wie auch bei einem gewerblich tätigen Bauunternehmer – vorausgesetzt, daß er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt. Es gehört zu den Grundpflichten des Architekten, den Bauherrn bei Vertragsschluß über die Bedeutung der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag hinreichend aufzuklären. Dieses Wissen muß sich der Bauherr zurechnen lassen. (vgl. Werner/Pastor Rdnr. 1011)
2.
Der Anspruch auf Restwerklohn ist auch fällig.
a)
Gem. Ziffer 10 der Besonderen Vertragsbedingungen war eine förmliche Abnahme durch den Architekten vorgesehen, die innerhalb von 4 Wochen nach Bezugsfertigkeit durchgeführt werden sollte. Der Abnahmetermin sollte vom Auftraggeber festgelegt werden. Weiterhin sollte ein Abnahmeprotokoll gefertigt werden, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugehen sollte.
Der Einwand des Beklagten, daß eine Abnahme nicht stattgefunden habe, wird widerlegt durch die seitens der Klägerin vorgelegte Abnahmebescheinigung vom 09.07.1992 hinsichtlich der Außenputzarbeiten Bl. 156 d.A.. Ein Vergleich mit der Unterschrift auf dem Bauvertrag ergibt, daß es sich bei der Unterschrift auf der Abnahmebescheinigung um die Unterschrift des Architekten des Beklagten handelt.
Zwar war der Architekt bevollmächtigt, den Vertrag abzuschließen. Aus der Tatsache, daß ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens bestellt wurde, kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine weitreichende Vollmachtserteilung geschlossen werden...