Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.02.2008; Aktenzeichen 8 O 500/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2008 verkündete zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz geltend.

Am 27. November 2007 hatte das Landgericht gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen gleichzeitig begründet. Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Sache, die auf den 12. Februar 2008, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2008 zugestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2008 erschien bei Aufruf der Sache niemand für die Klägerin. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 27. November 2007 durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Das Landgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008, eingegangen in der gemeinsamen Briefannahmestelle des Land- und Amtsgerichts Düsseldorf um 15:06 Uhr desselben Tages unter Hinweis auf seine akute Erkrankung um kurzfristige Verlegung des Verhandlungstermins gebeten. Dieser Schriftsatz wurde dem zuständigen Einzelrichter des Landgerichts erst nach Erlass des zweiten Versäumnisurteils um 10:30 Uhr vorgelegt.

Die Klägerin hat gegen das 2. Versäumnisurteil form- und fristgemäß Berufung eingelegt. Zur Begründung, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, hat die Klägerin vorgetragen, bei ihrem Prozessbevollmächtigten sei in den Mittagsstunden des 11. Februar 2008 ein grippaler Infekt mit Fieber von 39 ° C durchgeschlagen, so dass nach der Beurteilung des behandelnden Hausarztes ihres Prozessbevollmächtigten dessen Reisefähigkeit nicht mehr bestanden habe. Unmittelbar nach Erhalt des ärztlichen Attestes habe ihr Prozessbevollmächtigter versucht, das Gericht zu erreichen. Ein zweimaliger Anruf auf der Geschäftsstelle sei einmal am Besetztzeichen gescheitert, ein anderes Mal habe sich niemand gemeldet. Ein weiterer Anruf über die Telefonzentrale habe erfolglos in einer minutenlangen Warteschleife geendet. Daraufhin habe ihr Prozessbevollmächtigter um 15:07 Uhr des Vortages an das Landgericht einen Schriftsatz mit einem Vertagungsantrag und dem ausdrücklichen Hinweis "Bitte sofort vorlegen! Eilt!" gesendet.

Die Klägerin beantragt,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass die Klägerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 514 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO).

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die Partei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin hat nicht hinlänglich dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A. kein Verschulden an der Säumnis trifft.

Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt A. am 11./12. Februar 2008 wegen eines Infekts mit einem Noro-Virus - so wie dies von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Oktober angegeben worden ist - nicht von B. mit dem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur mündlichen Verhandlung nach Düsseldorf reisen konnte. Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449; vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00, MDR 2002, 780 f; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 337 Rdnr. 6;.). Dies ist hier der Fall.

Die K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge