Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.09.2008) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 4. September 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 14.10.2009 auf 2.000.000 ,-- € und für die Zeit seit dem 15.10.2009 auf 1.000.000 ,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2006 004 XXX, das - unter Inanspruchnahme von Unionsprioritäten vom 02.03.2006 und 15.03.2006 - im März .2006 angemeldet und dessen Eintragung im August 2006 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "A umfassende Zusammensetzung"; die Schutzansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
1. Pharmazeutische Zusammensetzung als feste Arzneiform, die A oder ein pharmazeutisch akzeptables Salz davon als therapeutisch wirksamen Bestandteil zusammen mit einem pharmazeutisch akzeptablen Exzipienten, Verdünnungsmittel oder Träger oder einer Mischung daraus umfasst, worin die pharmezeutische Zusammensetzung Kieselerde umfasst und worin der Gehalt an Oxidationsmittel gleich oder weniger als 15 Gewichtsteile pro Million der pharmazeutischen Zusammensetzung ist.
2. Pharmazeutische Zusammensetzung gemäß Anspruch 1,
worin der Gehalt an Oxidationsmittel 0,01 bis weniger als 5 Gewichtsteile pro Million der pharmazeutischen Zusammensetzung ist.
Im Rechtsstreit hat die Klägerin Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht, die sich dadurch auszeichnet, dass die Zusammensetzung außerdem Stärke enthält.
Die Beklagte zu 2. stellt an ihrem Firmensitz in Ö Tabletten her, welche sie seit Juni 2006 in D unter den Bezeichnungen "B 0,1 mg" und "B 0,2 mg" vertreiben lässt, zunächst durch die Beklagte zu 1, später - zu einem nach den Feststellungen des Landgerichts nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - stattdessen durch die C Arzneimittel GmbH (die Beklagte des Parallelverfahrens I - 2 U 89/08 ist).
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die B-Präparate wortsinngemäß die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters im geltend gemachten Umfang verwirklichen.
Mit Urteil vom 04.09.2008 hat das Landgericht die auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung gerichtete Verletzungsklage gleichwohl abgewiesen, weil es nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass den Beklagten ein die angegriffenen Benutzungshandlungen rechtfertigendes privates Vorbenutzungsrecht zusteht.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Anspruchsbegehren weiterverfolgt. Nachdem das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13.03.2009 erstinstanzlich gelöscht worden ist, stützt sich die Klägerin im Berufungsverfahren auch auf den deutschen Teil des europäischen Patents 1 829 XYZ, dessen Erteilung im Mai.2008 (d.h. vor der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht) veröffentlicht worden ist. Anspruch 1 des Klagepatents entspricht dem von der Klägerin eingeschränkt geltend gemachten Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Im Verhandlungstermin vom 15. Oktober 2009 hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie auf das europäische Patent 1 829 XYZ gestützt war, zurückgenommen. Nachdem die Klägerin außerdem angekündigte Hilfsanträge fallen gelassen hat, nimmt sie die Beklagten nur noch aus dem Klagegebrauchsmuster in Anspruch.
Die Klägerin beanstandet die Auffassung des Landgerichts, dass den Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Bereits die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, weil die zum angeblichen Vorbenutzungssachverhalt vernommenen Zeugen seinerzeit durch den Kammervorsitzenden als beauftragten Richter angehört worden seien, der das Landgericht noch vor der abschließenden mündlichen Verhandlung verlassen habe. Keiner der an dem Urteil mitwirkenden Richter habe deshalb einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Zeugen gehabt. Abgesehen davon habe das Landgericht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen auch nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass die Beklagten am Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz gewesen seien. Anders als das Landgericht meine, genüge hierfür noch nicht der Umstand, dass die Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer Rezeptur für eine A-Tablettenzusammensetzung gewesen seien, bei der sich aufgrund der verwendeten Zutaten ein Oxidationsmittelgehalt im erfindungsgemäßen Bereich ergeben habe. Um von ein...