Leitsatz (amtlich)

1. Sofern festzustellen ist, dass sich die Verwendung markenrechtlich geschützter Bezeichnungen in einer Werbung des Verletzers auf den Absatz der beworbenen Ware vorteilhaft ausgewirkt hat, ist bei der Bemessung des dem verletzten Markenrechtsinhaber in Lizenzanalogie zustehenden Schadensersatzanspruchs an den vom Verletzer getätigten Warenabsatz anzuknüpfen.

2. Der Berechnung der Lizenz ist der Umsatzerlös des Verletzers abzgl. der Mehrwertsteuer zugrundezulegen (Nettoverkaufserlös oder Nettowarenpreis – im Anschluss an BGH BGHZ 57, 116 [117] = MDR 1972, 28 – Wandsteckdose II; v. 17.6.1992 – I ZR 107/90, MDR 1992, 1139 = CR 1992, 725 = GRUR 1993, 55 [56] – Tchibo/Rolex II).

3. Zur Schätzung der Höhe eines nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten in einem Einzelfall (in Abgrenzung zu BGH v. 17.6.1992 – I ZR 107/90, MDR 1992, 1139 = CR 1992, 725 = GRUR 1993, 55 [56] – Tchibo/Rolex II; hier 10 %).

4. Dem Verletzten steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein Anspruch auf eine angemessene Verzinsung des Schadensersatzbetrages zu (hier 6 %).

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 37/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten das am 29.9.2000 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 313.768,27 DM nebst 5 % Zinsen von 260.711,66 DM seit dem 29.3.2000 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 58 % der Beklagten und zu 42 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 400.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.1998 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.1998 – 20 U 134/97; rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision der Beklagten durch Beschluss des BGH (BGH, Beschl. v. 6.10.1999 – I ZR 22/99, MDR 2000, 263; siehe Anl. K 29) wurde festgestellt, dass die Beklagte (als Gesamtschuldnerin mit der weiteren Beklagten in jenem Rechtsstreit, der Tchibo Frisch-Röst-Kaffee GmbH) verpflichtet ist, der Klägerin als Inhaberin der Marken „Meissen” und „Meissener Porzellan” allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung „Meißner Dekor” und/oder aus der Bezeichnung „original Meißner Dekor” für nicht aus der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die (damaligen) Beklagte(n) ihre Schadensersatzverpflichtungen nicht durch die Schreiben vom 24.10.1996 und vom 9.12.1996 anerkannt hatten, und zwar aus der Verwendung im Einzelnen im Urteilsausspruch bezeichneter Waren. Dem gem. § 14 Abs. 6 MarkenG festgestellten Schadensersatzanspruch lag zugrunde, dass die Beklagte im August 1996 in dem von ihr monatlich herausgegebenen „Tchibo Bestell-Magazin” (Anl. K 20 und als gesonderte Anlage im Original) eine Porzellanserie „Indisch Blau” mit den Angaben „Meißner Dekor” und „original Meißner Dekor” beworben hatte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte durch Verkauf der genannten Waren einen Gesamtumsatz von 2.998.184,20 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) erzielte. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin hiervon ausgehend ihren Schaden nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie berechnet. Sie hat eine Lizenzgebühr von 15 % (vom Bruttoumsatz) als angemessen bezeichnet und ihren hierauf gestützten Anspruch auf 449.727,63 DM beziffert. Darüber hinaus hat sich die Klägerin nach Lizenzanalogie für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis zum 20.2.2000 einen Zinsanspruch im Betrag von 91.444,62 DM errechnet (3,5 % über dem Diskont- oder Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von 2,5 %).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. 449.727,63 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage an sie zu zahlen;

2. weitere 91.444,62 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage an sie zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten, indem sie einen Schaden der Klägerin sowie die Höhe der begehrten Lizenzgebühren in Abrede gestellt und vorgetragen hat, aus dem Verkauf der genannten Waren einen Gewinn nicht erwirtschaftet zu haben.

Das LG hat der Klägerin unter Klageabweisung i.Ü. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch von 251.847,48 DM (entsprechend einer Lizenzgebühr i.H.v. 10 %) sowie kapitalisierte Fälligkeitszinsen i.H.v...

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