Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners R. H. die Auskehrung des Differenz-Rückkaufswertes von der Beklagten nach Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages.
Mit Beschluss vom 27.01.2010 eröffnete das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn R. H. (nachfolgend "Insolvenzschuldner") und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (vgl. Anlagenband K, Bl. K1). Mit Schreiben vom 26.02.2010 lehnte der Kläger eine weitere Erfüllung von Versicherungsverträgen, welche der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beklagten abgeschlossen hatte, im Einzelnen einer Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer T ... (Rückkaufswert 4.731,04 EUR) sowie zweier privater Rentenversicherungen mit den Versicherungsnummern ... (Rückkaufswert 5.320,19 EUR) und ... (Rückkaufswert 63.901,26 EUR), gegenüber der Beklagten ab und forderte die Beklagte zur Abrechnung der Verträge und zur Überweisung der Guthaben auf (vgl. Anlagenband K, Bl. K2). Mit Schreiben vom 31.03.2010 bestätigte die Beklagte die Kündigung dieser Versicherungsverträge zum 01.04.2010 (vgl. Anlagenband K, Bl. K3).
Die damalige Ehefrau des Insolvenzschuldners, die Streithelferin G. H. (geb. H., heute G.), reichte mit Schreiben vom 05.07.2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, am 09.07.2010 bei Gericht eingegangen, einen Antrag auf Scheidung ein (vgl. Bl. 1 der Beiakte).
Mit ihrem Schreiben vom 07.04.2011 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass lediglich zwei der vorbezeichneten Verträge schlussgerechnet wurden, da ein privater Rentenversicherungsvertrag nach Benachrichtigung durch das Familiengericht Geldern dem Versorgungsausgleich unterfalle und vor der Beendigung des Verfahrens eine Kündigung gemäß § 29 VersAusglG nicht möglich sei. Dabei handelt es sich um den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit Versicherungsnummer ... (Anlagenband Anlage K4).
Die Ehe des Insolvenzschuldners und der Streithelferin wurde durch Beschluss des Familiengerichts Geldern vom 13.07.2011, Az. 12 F 400/10, mit der Bestimmung des Endes der Ehezeit für den Versorgungsausgleich auf den 31.07.2010 geschieden (vgl. Bl. 21 der Beiakte).
Das Familiengericht Geldern führte im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus, dass das Anrecht des Insolvenzschuldners bei der Beklagten betreffend den streitgegenständlichen privaten Rentenversicherungsvertrag nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 32.298,20 EUR - der Höhe der Klageforderung - zugunsten der Ehefrau auszugleichen sei.
Darüber hinaus vertrat das Familiengericht Geldern die Rechtsansicht, dass sich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf das Versorgungsausgleichsverfahren nicht auswirke und das Verfahren zum Versorgungsausgleich auch nicht unterbrochen werde. Das vom Versorgungsausgleich betroffene "Rentenstammrecht" unterfalle nicht der Insolvenzmasse nach den §§ 35, 36 InsO. Die Entscheidung, die ohne Beteiligung des Klägers erging, wurde am 30.08.2011 rechtskräftig (vgl. Anlagenband B, Bl. B2).
Nachfolgend änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag zum 01.08.2011 entsprechend, entnahm den Ausgleichswert in Höhe von 32.298,20 EUR und zahlte diesen Betrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag für die geschiedene Ehefrau ein (vgl. Anlagenband K, Bl. K8). Durch die Entnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden die Vertragswerte des Insolvenzschuldners entsprechend reduziert.
Mit Schreiben vom 02.04.2012 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach dem Sachstand und bat gleichzeitig für den Fall der zwischenzeitlichen Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens um eine Auskehr des Guthabens aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag (vgl. Anlagenband K, Bl. K6). Daraufhin zahlte die Beklagte am 30.04.2012 einen Betrag in Höhe von 37.438,21 EUR zu Gunsten der Insolvenzmasse aus (vgl. Bl. 4 GA). Bei diesem Betrag handelte es sich um den vollen Rückkaufswert zum 01.05.2012 des abgeänderten Versicherungsvertrages des Insolvenzschuldners (vgl. Anlagenband K, Bl. K8).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Differenz-Rückkaufswert des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags unterliege mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Gänze dem Insolvenzbeschlag. Eine Übertragung des Anrechtes auf die Ausgleichsberechtigte des Versorgun...