Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 22.08.2007) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückerstattung seiner Einlage bei der Beklagten, einer in K./Türkei ansässigen Aktiengesellschaft. Die Beklagte war am 31.12.1998 an 24 Gesellschaften beteiligt, wobei es sich in 16 Fällen um Mehrheitsbeteiligungen handelte. 21 der Gesellschaften waren in der Türkei ansässige Aktiengesellschaften. Auf den Geschäftstätigkeits- und Beteiligungsfeststellungsbericht der S. Wirtschaftsprüfungs GmbH vom 06.06.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2007) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Im Jahr 1999 übergab der Kläger I. Y., der nach dem Gesellschaftsvertrag Gründungsgesellschafter der Beklagten war, in Duisburg 35.200 DM in bar und erhielt dafür Aktien der Beklagten, deren Übertragung nach § 10 des Gesellschaftsvertrages nur nach Beschluss des Vorstandes möglich war. Später zahlte Y. dem Kläger 5.391 DM aus.
Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe am 01.01.1999 in einem Kaufhaus in Duisburg bzw. in dem früheren Büro der Beklagten in Duisburg-Marxloh I. Y., der im Namen und im Auftrag der Beklagten als Kundenbetreuer aufgetreten sei, sich durch eine Visitenkarte der K. Holding legitimiert und erklärt habe, für die Beklagte tätig zu sein, 36.450 DM ausgehändigt. Später hat er unstreitig gestellt, dass er 35.200 DM an Y. gezahlt und später eine Zahlung in Höhe von 5.391 DM erhalten hat. Er hat vorgetragen, Y. sei weisungsgebundener Mitarbeiter der Beklagten gewesen, der sich bei der ihm obliegenden Kontaktpflege an bestimmte Richtlinien habe halten müssen. Er, der Kläger, habe Y. mitgeteilt, dass er sein Geld gewinnbringend als eine Art "Darlehen" anlegen wolle, woraufhin Y. eine im Sinne des islamischen Zinsverbots glaubenskonforme Beteiligung mit einer jährlichen Rendite von 20 % bzw. 20-25 % versprochen und erklärt habe, der Anlagebetrag könne jederzeit zurückgefordert werden und werde dann nach spätestens 3 Monaten ausgezahlt. Dasselbe habe Y. zahlreichen anderen Anlegern erklärt. Eine derartige Zusicherung ergebe sich auch aus einem in auszugsweiser Übersetzung vorgelegten Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Er, der Kläger, habe keineswegs nicht börsennotierte Aktien erwerben wollen, die praktisch unveräußerbar seien und nach türkischem Aktienrecht nicht zurückgenommen werden dürften. Der Vorstand der Beklagten habe veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Anleger nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Die Auszahlungen an die Anleger hätten nicht aus Erträgen, sondern aus Neuanlagen anderer Kapitalanleger gestammt. Bei dem Vermögen der Beklagten handele es sich um ausländisches Investmentvermögen i.S.d. Auslandsinvestmentgesetzes, weil es ihr maßgebliches Ziel gewesen sei, den Anlegern eine Möglichkeit zur Geldanlage und zur Teilhabe an Kursgewinnen unter Umgehung des Zinsverbots des Korans zu geben. Im Jahre 2002 habe er ein Angebot der Beklagten angenommen, gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen sein eingezahltes Geld zurück zu bekommen. Erst durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten am 14.01.2005 habe er Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Beklagten erlangt.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, der Kläger habe sich auf Empfehlung anderer Anleger an einen selbstständigen Vermittler gewandt und von ihm am 04.03.1999 für 35.200 DM 640 Anteile erworben. Der Vermittler habe weder eine bestimmte Rendite noch ein Rückgaberecht in Aussicht gestellt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gewinne und Verluste einschließlich eines Totalverlustes möglich seien. Sämtliche Vermittler seien geschult und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie Interessierte auf die Risiken wie die Möglichkeit des Totalverlustes oder die fehlende Börsennotierung aufgrund des Glaubens hinzuweisen hätten. Das Schreiben ihres Vorstandsvorsitzenden sei nicht an den Kläger gerichtet gewesen, die zitierte Passage sei aus dem Zusammenhang gerissen. Bei "Parallelgesellschaften" habe es tatsächlich die Möglichkeit gegeben, innerhalb bestimmter Frist vor Zeichnung der Aktien den eingezahlten Betrag zurückzuverlangen. Sie habe, wie sich aus dem vorgelegten Geschäftstätigkeits- und Beteiligungsfeststellungsbericht ergebe, ausschließlich in Gesellschaften der K.-Gruppe investiert. Ihre Aktien seien voll werthaltig gewesen und erst im Jahr 2001 durch eine Wirtschaftskrise im Wert gemindert worde...