Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 28.08.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückerstattung seiner Einlage bei der Beklagten, einer in Konya/Türkei ansässigen Aktiengesellschaft, abzüglich einer erhaltenen Zahlung.
Am 12.03.1999 übergab der Kläger I. Y. in Duisburg 33.750 DM in bar und erhielt dafür später 500 Aktien der Beklagten, deren Übertragung nur mit ihrer Zustimmung möglich war. Am 16.03.1999 erwarb er 600 Aktien der K. A.S. Am 25.02.2000 zahlte Y. dem Kläger 1.456 DM aus. Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2006 forderte der Kläger von der K. Holding die Zahlung von 36.807,90 €.
Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe Y. am 12.03.1999 74.250 DM ausgehändigt, und die Verurteilung zur Zahlung von 36.807,90 € beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Klage wegen des 16.100,58 € übersteigenden Betrages zurückgenommen. Er hat behauptet, er habe das Bargeld in dem damaligen Kontaktbüro der Beklagten in Duisburg übergeben. Y. sei
weisungsgebundener Mitarbeiter der Beklagten gewesen, der sich bei der ihm obliegenden Kontaktpflege an bestimmte Richtlinien habe halten müssen. Er sei explizit als Mitarbeiter im Namen und im Auftrag der Beklagten aufgetreten, habe mitgeteilt, dass er für die Beklagte tätig sei, und habe sich durch eine Visitenkarte der K. Holding legitimiert. Er, der Kläger, habe Y. mitgeteilt, dass er sein Geld gewinnbringend als eine Art "Darlehen" anlegen wolle, woraufhin Y. eine im Sinne des islamischen Zinsverbots glaubenskonforme Beteiligung mit einer jährlichen Rendite von 20 % bzw. 20-25 % versprochen und erklärt habe, die Rückzahlung des Anlagebetrages sei bereits auf telefonisches Anfordern nach spätestens 3 Monaten möglich; die Rückzahlung des angelegten Kapitals sei garantiert. Eine derartige Zusicherung ergebe sich auch aus einem - auszugsweise in türkischer Sprache und in deutscher Übersetzung vorgelegten - Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Y. habe nicht darauf hingewiesen, dass die Aktien nicht börsennotiert seien und nach türkischem Aktienrecht nicht zurückgenommen werden dürften. Der Vorstand der
Beklagten habe veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Anleger nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Bei dem Verhalten Y. habe es sich um eine bewusste, von den Organen der Beklagten initiierte und gebilligte Vertriebspraktik gehandelt, um das geschaffene Schneeballsystem aufrechtzuerhalten. Die Auszahlungen an die Anleger hätten nicht aus Erträgen, sondern aus Neuanlagen anderer Kapitalanleger gestammt. Bei dem Vermögen der Beklagten handele es sich um ausländisches Investmentvermögen i.S.d. Auslandsinvestmentgesetzes, weil es ihr maßgebliches Ziel gewesen sei, den Anlegern eine Möglichkeit zur Geldanlage und zur Teilhabe an Kursgewinnen unter Umgehung des Zinsverbots des Korans zu geben. Die K. Holding halte Beteiligungen an zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Staaten; auf die Aufzählung in der Klageschrift, Bl. 3 f. GA, wird Bezug genommen. Bei den Geschäften der Beklagten handele es sich um Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes. Im Jahre 2002 habe er ein Angebot der Beklagten angenommen, gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen sein eingezahltes Geld zurück zu bekommen. Erst durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten am 04.05.2006 habe er Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Beklagten erlangt.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, der Kläger habe sich auf Empfehlung anderer Anleger an einen selbstständigen, nicht ihren Weisungen unterliegenden Vermittler gewandt. Dieser habe weder eine bestimmte Rendite noch ein - gegen türkisches Aktienrecht verstoßendes - Rückgaberecht in Aussicht gestellt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gewinne und Verluste einschließlich eines Totalverlustes möglich seien. Ihre Aktien seien voll werthaltig gewesen und erst im Jahr 2001 durch eine Wirtschaftskrise im Wert gemindert worden. Der am 25.02.2000 ausgezahlte Betrag habe aus "Anteilsanpassungen" und bis dahin entstandenen Gewinnen gestammt; der Kläger habe bis 2000 immer wieder Anteile gekauft und veräußert. Sie halte als Holding ausschließlich Anteile an eigenen Tochterunternehmen im Konzernverbund.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.100,58 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der von dem Kläger erworbenen Aktien verurteilt. Es bestehe ein unverjährter Scha...