Leitsatz (amtlich)
1. Ein Werbevertrag über die Entwicklung von drei Mailings mit näher bezeichneten Agenturleistungen ist ein Werkvertrag.
2. Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist – wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben – fehlerhaft.
3. Wird der Abnehmer der Werbeleistung von einem Konkurrenten durch einstweilige Verfügung mit Erfolg auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung in Anspruch genommen, so kann er von der Werbeagentur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung grundsätzlich Erstattung der im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten verlangen.
Normenkette
BGH § 631 a.F.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.12.2001; Aktenzeichen 36 O 175/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.2001 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Erstellung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme.
Die Klägerin vertreibt Getränkeautomaten und Befüllungsprodukte. Die Beklagte ist eine Werbeagentur.
Sie machte der Klägerin am 27.3.2000 ein Angebot für die Entwicklung von drei unterschiedlichen Mailings, die folgende Agenturleistungen enthielten:
– Konzept
– Gestaltung
– Text
Weiter heißt es:
„Inhalt der Agenturleistung ist die Ideenfindung/Brainstorming zur Entwicklung kreativer Ansätze, Interne Arbeitsgespräche zur Besprechung des weiteren Vorgehens sowie Auswahl der optimalen Gestaltungsvorschläge, gemeinsame Briefing-/und Abstimmungsgespräche mit dem Kunden, Entwicklung von geeigneten Response-Elemente und Mechanismen, Auswahl geeigneten Bildmaterials zu Entwicklung und Visualisierung von Kreativkonzepten als Grundlage einer Präsentation, Layoutscans von entspr. Bildmaterial und Erstellung von Farblaserdrucken sowie Entwicklung eines Handmusters, die Präsentation selbst sowie die Ausführung einer Korrektur.
Diese Kosten beinhalten noch keine Umsetzung der durch die Agentur vorgestellten Mailing-Vorschläge durch Druck, Fotomaterial/Nutzungsrechte, Litho, Bildbearbeitung etc.. Die Realisierung erfolgt direkt über die Partner und Lieferanten der K. AG.
Einzelpreis pro Mailing 15.000 DM
Komplettpreis der Entwicklung dreier Mailings 36.550 DM.”
Nach Übergabe der Handmuster kamen die Parteien überein, dass weitere Leistungen der Beklagten nicht mehr abgerufen werden sollten. (Gemäß Vortrag der Klägerin gehörten dazu Briefing und Abstimmungsgespräche mit den Kunden, Entwicklung von geeigneten Response-Elementen und Mechanismen, Auswahl geeigneten Bildmaterials zur Entwicklung und Visualisierung von Kreativkonzepten als Grundlage einer Präsentation usw.).
Am 13.7.2000 berechnete die Beklagte für die Entwicklung der drei unterschiedlichen Mailings anteilig netto 20.000 DM.
Aufgrund des Mailings erhielt die Klägerin unter dem 5.9.2000 ein Schreiben des Anwaltes der Firma M. mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen der wettbewerbswidrigen Mailings abzugeben.
Der Anwalt der Klägerin unterrichtete die Beklagte hierüber mit Schreiben vom 18.9.2000 und erklärte, die Klägerin sei bereit, die Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Beklagte die Kosten trage. Der Anwalt der Beklagten lehnte es mit Schreiben vom 20.9.2000 ab, die Kosten zu tragen. Das Konzept des Mailings habe die Klägerin – zur Kostenersparnis – selbst umgesetzt; außerdem sei das Mailing offensichtlich nicht rechtswidrig. Die Firma M. erwirkte gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die auf den Widerspruch der Klägerin durch Urteil des LG Hamburg vom 31.10.2000 bestätigt wurde. Die Klägerin hat in jenem Verfahren der Beklagten den Streit verkündet, diese war beigetreten.
Die Klägerin verlangt nun Erstattung der Verfahrenskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint,
es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, die rechtliche Zulässigkeit des Mailings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Der Werbevertrag mit ihr sei beendet worden, bevor eine Rechtsprüfung habe durchgeführt werden können. Darauf habe sie die Klägerin hingewiesen.
Im Übrigen seien die der Klägerin entstandenen Kosten schuldhaft zu hoch, § 254 BGB, weil die Klägerin ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg hätte zurücknehmen müssen.
Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen zu der Frage eines Hinweises durch die Beklagte diese verurteilt, weil ein Hinweis nicht erwiesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie macht geltend, sie habe nur Vorschläge zum internen Gebrauch gemacht. Eine Rechtsprüfung sei nicht vereinbart gewesen. Zu einer rechtlichen Prüfung sei sie auch sonst nicht verpflichtet. Sie habe nur die Entscheidungsfindung der Klägerin vorbereitet. Zu einem Hinweis auf das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung an die Klägerin sei sie nic...