Leitsatz (amtlich)
Die Hinweispflicht des Werkunternehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B kann in vollem Umfang entfallen, wenn der Auftraggeber durch einen von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche gefahrenträchtige Gesichtspunkte aufgeklärt wurde, so dass der Auftragnehmer davon ausgehen konnte, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, das der mit der Beauftragung verbundene Risiko in vollem Umfang zu überblicken.
Der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt, Nachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese Arbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder wegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, weil damit das Ziel der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich die Schaffung eines mängelfreien Werkes nicht erreicht werden kann.
Normenkette
VOB/B § 4 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 66/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 29.5.2001 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Kläger zu 1) 35.669,65 Euro (= 69.763,78 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.5.1999 und
b) an die Kläger zu 2) 17.086,97 Euro (= 33.419,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1999 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Klageantrag der Kläger zu 2) erledigt.
Die weiter gehenden Klagen werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu 58 % sowie die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Kläger zu 1) zu 63 % und der Kläger zu 2) zu 51 %. Die Kläger zu 1) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20 % sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22 %. Die Kläger zu 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22 % und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger zu 1) und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind als Teilwohnungseigentümergemeinschaften insoweit rechtlich selbständig als sie die Instandhaltung und -setzung ihrer Gebäudekomplexe selbständig beschließen und durchführen lassen. Die Gebäude der Kläger sind mit Balkonen auf der jeweiligen Rückseite und umlaufenden Sichtbetonbändern versehen. Im Mai 1989 unterbreitete die Beklagte in einem von den Klägern zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisformular ein Angebot über die Fugenversiegelung und Betoninstandsetzungsmaßnahmen. Auf der Grundlage dieses Angebots erhielt die Beklagte im April 1990 den Auftrag seitens der Kläger zu 1) unter Einbeziehung der VOB/B, wobei sich die Verjährung der Gewährleistung nach BGB richten sollte, zu einem Festpreis von 79.889,65 DM. Die Beklagte führte die Arbeiten aus, der Werklohn wurde gezahlt. Im Mai 1992 beauftragten die Kläger zu 2) die Beklagten ebenfalls auf Grundlage des Angebots vom April 1989 mit der Betonsanierung an deren Häusern zum Festpreis von 74.800 DM. Diese Arbeiten führte die Beklagte bis Juli 1993 durch. In der Folgezeit rügten die Kläger Mängel der Werkleistungen der Beklagten und beantragten Anfang August 1995 nach vorhergehendem Beschluss der Gemeinschaften die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Sachverständige Architekt Ph. erstellte unter dem 25.2.1997 ein Gutachten, in dem er Mängel der Leistungen der Beklagten aufzeigte aber auch darauf hinwies, dass bautechnische Voraussetzungen in Form des Schutzes der Betonteile vor aufsteigender und einwirkender Feuchtigkeit notwendig seien. Die Kläger holten Angebote ein, die sich über die Nachbesserung der Werkleistung der Beklagten und getrennt davon über die Schaffung der bautechnischen Voraussetzungen verhielten. Da sie sich mit der Beklagten nicht über eine Gesamtsanierung durch diese einigen konnten, verlangten sie mit Schreiben vom 27.4.1998 gemäß den Ausführungen des Sachverständigen von der Beklagten die Nachbesserung aller Fugen und die Sanierung des Oberflächenschutzes bis zum 31.7.1998. Für den Fall des Fristablaufs kündigten sie an, Leistungen der Beklagten abzulehnen und andere Unternehmer zu beauftragen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.5.1998 darauf hin, dass Vorleistungen der Wohnungseigentümer erforderlich seien, was diese ablehnten. Daraufhin erklärte die Beklagte unter dem 27.5.1998, keine Gewährleistung übernehmen zu können, während die Kläger mitteilen ließen, Untergrundmängel, die die Beklagte nicht zu vertreten hätten, seien ihnen unbekannt. Anfang Juli 1998 maß die Beklagte die Feuchtigkeit ...