Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.07.2011; Aktenzeichen 14e O 97/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2011 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.
Die Beklagte ist berechtigt, ihre Leistung - unabhängig von der Frage des Bestehens der behaupteten Schadenersatzansprüche - wegen eingetretener Verjährung zu verweigern, § 222 BGB a.F.. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass in dem Schreiben vom 16.06.1993 eine endgültige und abschließende Entscheidung der Beklagten zu sehen ist, welches die zwischenzeitlich eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. beendet hat.
Im Ergebnis ist von einer Verjährung der Ansprüche der Geschädigten spätestens zum 27.01.1997 auszugehen (Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 BGB a.F. am 23.04.1993, Hemmung vom 23.04.1993 - 23.06.1993, erneute Hemmung vom 26.05.1995 - 29.02.1996). Insoweit kann die Beklagte sich gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin auf die Einwendungen berufen, die sie der Geschädigten selbst entgegen halten kann.
1. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche der Geschädigten, die gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnten, begann gemäß § 852 BGB a.F. spätestens am 23.04.1993 zu laufen. Der Beginn der Verjährung setzt mit der Kenntnis von einem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - d.h. dessen Name und Anschrift - ein. Die Entstehung eines Schadens, auch wenn dieser noch nicht abschließend beziffert werden konnte, war aufgrund der schweren Verletzungen der Geschädigten J. B. unmittelbar ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist für den Verjährungslauf aufgrund der Kenntnis einer unerlaubten Handlung ausreichend, dass der Geschädigte zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht imstande ist, auch wenn er noch nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852, Rdnr. 8). Name und Anschrift der Beklagten waren der Geschädigten jedenfalls am 23.04.1993 bekannt, als diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Schadenersatzansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend machte.
2. Die zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung steht der erfolgreichen Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht entgegen; denn auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ist die Verjährungsfrist verstrichen. Nach altem Recht endete die Hemmung zugleich mit der Beendigung des Hemmungstatbestandes endete, § 205 BGB a.F. Hier wurde sie durch das Schreiben der Rechtsanwälte A. und v. M. vom 23.04.1993 gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG a.F. in Gang gesetzt. Mit der Zurückweisung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.1993, welches dem Rechtsanwalt der Geschädigten jedenfalls am 23.06.2006 zugegangen ist, endete sie jedoch.
a) Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG a.F. unterliegt der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer nach dessen Anmeldung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers der Verjährungshemmung. Als schriftliche Entscheidung in diesem Sinne ist eine Nachricht des Versicherers über seine Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zum Ausgleich angemeldeter Ersatzansprüche dann zu bewerten, wenn er sich in dieser Nachricht eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, so dass der Geschädigte aus ihr zweifelsfreie Klarheit darüber erhält, ob der Versicherer die angemeldeten Ersatzansprüche befriedigen will oder nicht (vgl. BGH VersR 1991, 879; 1992, 605; 1996, 370; ZfS 2003, 174). Das Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen (vgl. BTDrucks. IV/2252 S. 16). Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt (vgl. BGH VersR 1978, 423). Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat. In diesem Fall besteht für den Geschädigten Klarheit, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln bedarf (BGH VersR 1991, 878).
b) Diese Anforderungen der Rechtsprechung an eine klare und eindeutige Erklärung erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 16.06.1993. In dem fraglichen Schreiben erklärt die Beklagte zunächst, dass sie sich mit der Haftungsfrage nun eingehender beschäftigt habe. Danach folgt der Satz, dass sie eine Haftung ihres Versicherungsnehmers nicht erkennen könne und begründet dies unter Bezug...