Leitsatz (amtlich)
1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.
2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.
4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrages obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs-/Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur-Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach-/Gesamtkalkulation fordern.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 156/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden (als Einzelrichterin) der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte aus einem (nach beiderseitigen Kündigungen jedenfalls - insoweit unstreit - vorzeitig beendeten) Vertrag vom 17.09.2014 über die Sanierung des im Objekt der Beklagten "B..., K..." vorhandenen Schwimmbades eine (durch Vollstreckungsbescheid vom 23.01.2018 titulierte und nach Zwangsvollstreckung über einen Drittschuldner teilweise an sie in Höhe von 30.872,54 EUR ausgekehrte) Vergütung in Höhe von insgesamt 33.432,94 EUR (davon 24.145,10 EUR für teils eingebaute bzw. teils nicht eingebaute Teile sowie 9.287,84 EUR als AGB-Pauschale von 15 %) nebst Verzugszinsen seit 10.12.2014 und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.239,40 EUR (nach einseitiger Erledigungserklärung in 1. Instanz zuletzt im Wege der Feststellung) sowie hilfsweise die Herausgabe von näher bezeichneten Materialien; die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und macht gegen die Klägerin widerklagend die Rückzahlung der o.a. im Wege der Zwangsvollstreckung teilweise an die Klägerin ausgekehrten Vergütung in Höhe von 30.872,54 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 05.11.208 sowie die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 412,22 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 15.01.2019 geltend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
A. Zur Klage
I. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit mit dem von ihr zur Entscheidung gestellten Hauptantrag erledigt sei, denn der ursprüngliche Klageantrag, der auf die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides vom 23.01.2018 gerichtet gewesen sei, sei von Beginn an unbegründet gewesen.
1. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von brutto 24.145,10 EUR (für teils eingebaute bzw. teils nicht eingebaute Materialien) gegen die Beklagte gehabt.
Die Parteien seien unbestritten durch einen Werkvertrag (Detailpauschalvertrag) gemäß § 631 BGB miteinander verbunden gewesen, durch den die Klägerin die fachgerechte Sanierung des im Hause der Beklagten befindlichen S...