Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.11.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2008 dahingehend teilweise abgeändert, dass die Verurteilung zur Unterlassung hinsichtlich der mit “Neu: Die Gold-Kapsel für ihre Leistungskraft„ überschriebenen Anzeige für das Produkt “G.„ entfällt.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die unter Ziffer I.1. einleitend formulierte Unterlassungsverpflichtung auch auf die unter Ziffer I.2. wiedergegebenen Werbeanzeigen bezieht.
Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/4 und der Beklagten 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen gehört. Seine Mitgliederstruktur zeichnet sich durch die Mitgliedschaft aller Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern aus, daneben gehören ihm zahlreiche Verbände und eine Vielzahl von Einzelfirmen an.
Die Beklagte ist Herausgeberin einer Reihe periodisch erscheinender Publikationen. Zu den von ihr verlegten Zeitschriften gehören "D.", "N.", F." und "E.".
In der Ausgabe der Zeitschrift "D." vom 31. März 2008 erschien auf der Seite 55 eine mit "Verstopfung und Darmträgheit - Anzeichen eines aus der Balance geratenen Stoffwechsels" überschriebene Anzeige für die Kräutermischung "J." und auf der Seite 57 eine mit "Ein Indianer kennt keinen Schmerz: dank der Kraft der Natur!" überschriebene Anzeige für "K.". Die vorbeschriebene Anzeige für die "K." findet sich auch auf Seite 55 der Ausgabe der Zeitschrift "F." vom 2. April 2008 und auf Seite 68 der Ausgabe der Zeitschrift "E." vom 2. April 2008, die vorbeschriebene Anzeige für die für die Kräutermischung "J." findet sich auch auf Seite 63 der Ausgabe der Zeitschrift "N." vom 2. April 2008. In der vorgenannten Ausgabe der Zeitschrift "N." erschien auf Seite 47 eine mit "Die Leber - das empfindliche Organ. Vergiftet oder verfettet?" überschriebene Anzeige für ein Produkt "A.". In den Ausgaben der Zeitschriften "N." und "E." vom 2. April 2008 findet sich jeweils auf der Seite 27 eine mit "Neu: Die Gold-Kapsel für ihre Leistungskraft" überschriebene Anzeige für das Produkt "G.". Eine Bezeichnung als Anzeige fehlt bei allen vorbeschriebenen Webeanzeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung, Bl. 62 ff d. GA., in Kopie wiedergegebenen Anzeigen sowie auf die als Anlage zur Akte gereichten Zeitschriften Bezug genommen.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zu veröffentlichen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, und dabei auf die vier vorgenannten Anzeigen abgestellt. Zur Begründung es ausgeführt, die vier Anzeigen ließen aufgrund ihrer textlichen und graphischen Gestaltung sowie ihrer Platzierung innerhalb der Zeitschriften nicht ohne weiteres erkennen, dass es sich um Produktwerbung handele. Eine weitere in allen vier Zeitschriften erschienene Werbung für das Kalziumpräparat "C.", die jeweils mit einem diese Thematik behandelnden Artikel kombiniert worden war, hat das Landgericht der Beklagten aufgrund ihres Anerkenntnisses untersagt, einen auf die Anzeige für Zeckenmittel "ex." bezogenen Antrag des Klägers hat es wegen deren Kennzeichnung mit dem Wort "Anzeige" zurückgewiesen.
Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit sie streitig verurteilt worden ist, und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet.
Die Beklagte trägt vor, der Werbecharakter der vier Anzeigen sei für den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Leser ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Anzeige für die "J." passe weder farblich noch thematisch zu den nebenstehenden redaktionellen Inhalten. Die sloganartigen Anpreisungen und das graphisch gestaltete Signet "J." identifizierten die Anzeige auf den ersten Blick als solche. Gleiches gelte für den bekannten Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen. Für die Anzeige für die "K." gelte nichts Anderes. Auch hier lasse das textliche Umfeld und die Gestaltung beim Betrachter nicht den Gedanken aufkommen, dass er es mit etwas anderem als Werbung zu tun habe. Schon die Überschrift "Ein Indianer kennt keinen Schmerz: dank der Kraft der Natur!" sei ein typischer Werbeslogan und werde auch als solcher erkannt. Dazu träten die werbetypischen Auslobungen "lindert Schmerzen - hemmt Entzündungen - wirkt abschwellend K.". Die Anzeige für "A." stehe neben einem Kreuzworträtsel und einem Kurzkrimi und grenze sich daher schon thematisch vom redaktionellen Inhalt ab. Den Blickfang bilde auch hier...