Verfahrensgang
LG Offenburg (Entscheidung vom 30.11.2009; Aktenzeichen 5 O 50109) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg, Kammer für Handelssachen , vom 30.11.2009, 5 O 50/09, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein nach Unterlassungsklagenverordnung zugelassener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, begehrt Unterlassung wegen zweier Werbeanzeigen und eines Beitrags in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift ... sowie Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten. Wegen des Inhalts der beanstandeten Seiten und der übrigen tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Gestaltung der Anzeige für ... erfülle den Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG, da nicht schon die äußere Gestaltung der Anzeige ihren Werbecharakter erkennen lasse und die Kennzeichnung als Anzeige im oberen rechten Eck nicht hinreichend deutlich sei. Die Verwendung von weißer Schrift auf hellblauem Grund sei kaum lesbar und an versteckter Stelle angebracht. Für diese Feststellung bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da vorliegend kein Zweifel daran bestehe, ob der Beitrag als Werbung erkennbar ist.
Gleiches gelte für die Anzeige ..., in der zwar der Hinweis, dass es sich um eine Anzeige handele, mit weißem Druck auf rotem Grund besser zu erkennen sei, jedoch der Werbecharakter für den durchschnittlich aufmerksamen Leser durch die Aufmachung als redaktioneller Beitrag wieder verschleiert werde.
Der Beitrag ... täusche eine objektive Berichterstattung vor, werbe aber tatsächlich für einen bestimmten Mangostansaft und sei deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter.
Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ein, das Landgericht habe den Vortrag in erster Instanz nur unzureichend gewürdigt.
Die Anzeige ... sei schon nach Anordnung und Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen. Der werbende Charakter erschließe sich auch für den flüchtigen Durschnittsleser ohne weiteres dadurch, dass das beworbene Produkt herausgehoben und farblich abgesetzt sei. Anders als in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf sei daneben kein redaktioneller Beitrag abgedruckt, der - wie das OLG festgestellt habe - das Gesamterscheinungsbild der Anzeige verfälschen könne. Ebenso weiche die Aufmachung der Anzeige ... deutlich von einem redaktionellen Beitrag ab. So sei der Fließtext im optisch beherrschenden mittleren Teil ebenso wie die Überschrift kursiv und nicht in Blockschrift gedruckt, was dem Durchschnittsleser sofort ins Auge springe. Die grafische Darstellung durch Verwendung eines in einen Kasten gesetzten Textes als "eye catcher" hebe sich deutlich von redaktionellen Beiträgen ab, bei denen sich ein solches Gestaltungsmerkmal nicht finde. Dennoch habe die Beklagte die Anzeige auch noch als solche deutlich gekennzeichnet indem sie das Wort "Anzeige" sogar in den Kontext der Überschrift gestellt habe.
Jedenfalls habe das Landgericht die Feststellungen nicht ohne Sachverständigengutachten treffen dürfen, da es nicht selbst sachkundig sei. Der Vorsitzende gehöre nämlich nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen, da er in anderen Verfahren stets betont habe, nicht zum Leserkreis der ... oder anderer "interactive weeklies" zu gehören.
Schließlich sei auch der Beitrag ... nicht wettbewerbswidrig. Hierfür genüge nicht allein, dass von der Angabe einer (von mehreren) Bezugsquellen mit Internetadresse eine gewisse Werbewirkung ausgehe, vielmehr müssten hierzu weitere Umstände hinzukommen, an denen es fehle. Allein aus der bloßen Nennung mehrerer Bezugsquellen sei nicht auf ein Absatzinteresse der Beklagten zu schließen. Soweit das Landgericht anfüge, der Hinweis sei auch noch farblich anders unterlegt, sei dies unzutreffend. Ein "werblicher Überschuss" der Anzeige sei nicht zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, da das Gericht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre. Die beworbenen Produkte seien Alltagsprodukte und die Zeitschrift sei nicht an spezielle Leserkreise gerichtet; ob das Gericht die Zeitschrift selbst tatsächlich lese, sei unerheblich. Anlass für Zweifel, die ein Gutachten erforderlich machen könnten, biete der vorliegende Fall nicht.
Die Anzeige ... erwecke bei einem situationsadäquat aufmerksamen Leser den Eindruck eines redaktionellen Beitrags, jedenfalls sei der Werbecharak...