Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.08.2008) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird insgesamt auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte beliefert in Haan/Rheinland Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas und führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Die Kläger bewohnen als Eheleute das Anwesen "A... 27" in Haan und beziehen von der Beklagten Erdgas. Abgerechnet wird nach dem Vollversorgungstarif 2020.
Ausweislich des für das Jahr 2001 gültigen Beiblatts zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen der Stadtwerke Haan standen für die Gasversorgung von sog. Haushaltskunden vier Tarifgruppen zur Verfügung. Zusätzlich gab es einen Gewerbetarif. Die Tarifgruppen für Privatverbraucher unterteilten sich in einen Kleinverbrauchstarif, einen Heizgastarif 1., einen Heizgastarif 2. und einen Vollversorgungstarif. Diese Tarifeinteilung ist bis zum Jahr 2006 beibehalten worden.
Das Beiblatt für 2007 weist demgegenüber neben einem sogenannten Basistarif nur noch einen Heizgastarif und daneben den Vollversorgungstarif aus. In dem früheren Kleinverbrauchs - und jetzigen Basistarif wird der höchste Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas berechnet. Im Vollversorgungs- und Heizgastarif (bis 2007 nur Heizgastarif 2) werden gleich hohe Arbeitspreise abgerechnet, wobei der Grundpreis im Vollversorgungstarif unter dem des Heizgastarifs liegt. Ob ein Bezug zum Vollversorgungstarif möglich ist, hängt von der Abnahmemenge ab.
Die Kläger erhielten in den vergangenen Jahren von der Beklagten folgende Rechnungen über Gaslieferungen:
Unter dem 29. Oktober 2003 stellte die Beklagte die Jahresrechnung für den Verbrauchszeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 22. Oktober 2003. Für den Zeitraum vom 29. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 rechnete sie einen Preis von 3,37 Cent pro Kilowattstunde ab. Für den Zeitraum vom 1 Januar 2003 bis zum 22.Oktober 2003 wurde der Preis auf 3,572 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt.
Mit der Jahresabrechnung vom 10. November 2004 rechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 23. Oktober 2003 bis zum 6. November 2004 einen Preis von 3,572 Cent pro Kilowattstunde ab.
Für den Zeitraum vom 7. November 2004 bis zum 5. November 2005 erstellte die Beklagte unter dem 11. November 2005 Abrechnung. Für die Verbräuche vom 7. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 legte sie einen Preis in Höhe von 3,572 Cent pro Kilowattstunde, für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 19. September 2005 einen Preis in Höhe von 3,972 Cent pro Kilowattstunde zugrunde. Auch für den Zeitraum vom 20. September 2005 bis zum 5. November 2005 rechnete sie einen Arbeitspreis von 3,972 Cent pro Kilowattstunde ab. Die Jahresabrechnungen für die genannten Zeiträume wurden von den Klägern widerspruchslos beglichen.
Für den Verbrauchszeitraum vom 6. November 2005 bis zum 2. November 2006 erteilte die Beklagte unter dem 9. November 2006 Jahresrechnung. Sie rechnete für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 einen Arbeitspreis von 3,972 Cent pro Kilowattstunde ab. Vom 1. Januar 2006 bis zum 2. November 2006 wurde ein Preis von 4,662 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt.
Zugleich setzte die Beklagte für die zukünftigen monatlichen Abschlagszahlungen einen Betrag in Höhe von 162 Euro brutto fest.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie den Gaspreis ab dem 1. Januar 2007 auf 4,886 Cent/kWh erhöhen werde. Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 22. November 2006 gegen die geplante Gaspreiserhöhung und erhoben Widerspruch gegen die Berechnung des Gesamtgaspreises für die zurückliegende Abrechnungsperiode.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Anpassung des Gaspreises zum 1. Januar 2006 angesichts der für das Jahr 2007 zu erwartenden Bezugskostensteigerung erforderlich sei.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2007 erhoben die Kläger die Einrede der Unbilligkeit gegen die Jahresabrechnungen aus den Jahren 2002 bis 2006 und wandten sich ausdrücklich gegen die angekündigte Preiserhöhung sowie die Festsetzung der Abschlagszahlungen.
Die Kläger halten die Gesamtabrechnungen für unbillig. Sie sind der Ansicht, dass
im Hinblick auf ihren Gasversorgungstarif schon kein Recht der Beklagten bestehe, einseitige Preiserhöhungen vorzunehmen. Bei dem Tarif "Vollversorgung 2020" handele es sich um einen sog. Sondertarifvertrag gemäß § 41 EnWG, auf den die AVBGasV nur durch Einbeziehung in das konkrete Vertrags...