Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 24.11.1980) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.05.1978; Aktenzeichen 12 O 80/78) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1978 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit die Klage nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1980 abgewiesen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 65.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Bankbürgschaften sind zulässig.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1969 Vorstandsvorsitzender der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 30. Januar 1969 (Bl. 13 ff GA). Im Vertrag hieß es wörtlich:
§ 3 Die Vertragschließenden können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB).
Für die Bank ist ein wichtiger Grund nur eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten.
Nach erneuter Bestellung lief die zweite Periode des Klägers als Mitglied und Vorsitzender des Vorstandes vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1978. In der Sitzung vom 2. Dezember 1977 faßte der (zuständige) Verwaltungsrat gemäß § 14 der Satzung der Beklagten den Beschluß, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1979 für weitere 5 Jahre zum Vorsitzenden des Vorstandes zu bestellen (Bl. 21 GA, Schreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden H. vom 15. Dezember 1977 an den Kläger).
Seit 1962 unterhielt der Kläger geschäftliche Beziehungen zu dem Kaufmann F. J. S. aus K. a. B., der sich als Finanzmakler betätigte. S. war zugleich Alleingesellschafter der Firma „F. B. Grundbesitz und Verwertung … KG” in K.. Das Unternehmen befaßte sich mit Bauträger- und Baubetreuergeschäften. Am 16. Juni 1972 zahlte S. dem Kläger eine Million DM in bar als Pauschalbetrag (Quittung darüber Bl. 102 GA) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die schriftliche Vereinbarung mit dem Datum vom 1. Mai 1972 (Bl. 103–105 GA). In der Vereinbarung wurde zunächst festgehalten, daß der Kläger seit 1962 Schmidt als Berater zur Verfügung gestanden habe. Für die bis zum 1. Mai 1972 geleistete Beratung wurde ein Honorar von pauschal einer Million DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Weiter legten die Vertragschließenden fest, daß der Kläger S. weiterhin mit Rat zur Verfügung stehen werde und daß für künftige Beratungen Honorar von Fall zu Fall frei vereinbart werde. S. zahlte 1975 weitere 100.000,– DM als Beraterhonorar an den Kläger.
Den Organen der Beklagten – auch den Vorstandskollegen – war von dem Beratungsvertrag bis Oktober oder November 1977 nichts bekannt.
Spätestens seit 1972 vermittelte S. der Beklagten Kreditinteressenten. Für erfolgreiche Vermittlungen bezog er von den Kreditkunden eine Provision, die von dem gewährten Kredit abgezogen wurde, also zu Lasten des jeweiligen Kreditkunden ging. Kreditverbindungen stellte S. in diesem Rahmen auch ziwschen der Beklagten und dem W. K. her (abgekürzt W., eine Tochter der Girozentrale S. und Anfang 1976 von dieser übernommen). S. war über die oben erwähnte F. KG mittelbar selbst Kreditnehmer des W. K.. Seine Verbindlichkeiten gegenüber dem W. betrugen im ersten Halbjahr 1976 rund 30 Millionen DM. Die Kredite waren teilweise durch Grundbesitz bankmäßig gesichert. Die für die Kredite vereinbarten Schuldzinsen per 15. März und 15. Juni 1976 (insgesamt rund eine Million DM) wurden nicht gezahlt und der laufenden Kreditverbindlichkeit hinzugeschlagen. Zwischen dem Vorstand des W. und S. bestanden spätestens seit Juni 1976 erhebliche Differenzen. Der Vorstand des Kreditvereins drängte auf baldige Ablösung des Kreditengagements der F. KG.
Im Juni 1976 trat Schmidt über den Kläger an die Beklagte heran mit der Antrage einer Ablösung des Kreditengagements beim W. Kreditverein und dessen gleichzeitiger Übernahme durch die Beklagte (mehr als 30 Millionen DM). Die Kredite, die fortan von der Beklagten an Stelle des Kreditvereins gewährt werden sollten, wurden benötigt für bereits angelaufene Bauvorhaben in Süddeutschland (und zwar in U., K. I und II und K. im A.).
Nach der „Zuständigkeitsregelung zur Kreditbewilligung” der Beklagten (Text auf Bl. 379 GA) war für die Bewilligung eines Kredites in Höhe von 30 Millionen DM (Stufe 4 der Regelung) der Kreditausschuß der Beklagten zuständig. Nach Nr. 2.2 der Regelung konnte in Eilfällen bei Krediten der Stufe 4 der Vorsitzende des zuständigen Kreditausschusses vorweg die Zustimmung erteilen mit der Maßgabe, daß der Kreditfall in der nächsten Sitzung des Kreditausschusses vorzulegen war.
Für die Bearbeitung des Kreditantrages der F. KG war die Realkreditabteilung der Beklagten zuständig mit Betriebsabteilungen in D. und M.. Dezernent war das Vorstandsmitglied Dr. F. der Beklagten. Der Kreditantrag wurde in der Betriebsabteilung M. der Beklagten bearbeitet, nach der Behauptung der Bekla...