Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 8 O 1763/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Juli 1997 – 8 O 1763/96 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger war von 1991 bis 1995 Mitglied des Vorstandes der beklagten Sparkasse. Diese kündigte das Anstellungsverhältnis wenige Tage vor dem regulären Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fristlos und widerrief später auch die Versorgungszusage. Die Wirksamkeit der Kündigung und des Widerrufs der Versorgungszusage sowie der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge für einen bestimmten Zeitraum sind Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Unter dem 31. März 1991 schlossen die Parteien einen als „Dienstvertrag” bezeichneten schriftlichen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, mit Wirkung zum 01. April 1991 auf die Dauer von fünf Jahren als Mitglied des Vorstandes der Beklagten tätig zu sein (Bd. I Bl. 14 ff. d.A.). Die in § 5 des Vertrages (Bd. I Bl. 15–17 d.A.) geregelte Vergütung belief sich zuletzt auf rund 16.700 DM brutto monatlich einschließlich Zulage und Aufwandsentschädigung. Bezüglich einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens der Beklagten ist in § 6 Abs. 3 des Vertrages folgendes bestimmt:
„Die Sparkasse ist zur Kündigung des Dienstverhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Sparkasse ist insbesondere gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Herr L. sich fachlich oder persönlich nicht als Vorstandsmitglied eignet und aus diesem Grund abberufen oder die Abberufung nach § 36 KWG verlangt wird.
Entsprechendes gilt, wenn Herr L. schuldhaft schwerwiegende Verstöße gegen
- gesetzliche oder
- grundlegende satzungsrechtliche Bestimmungen oder
- grundlegende Bestimmungen der Geschäfts- und Dienstanweisung begeht.” (Bd. I Bl. 18 d.A.).
§ 8 des Vertrages beinhaltet eine Versorgungszusage und regelt die Berechnungsgrundlagen im einzelnen. Abs. 6 des § 8 sieht die Möglichkeit einer Kürzung des Anspruches auf Versorgung vor. Dort heißt es (Bd. I Bl. 19 f. d.A.):
„Der Anspruch auf Versorgung kann gekürzt werden, wenn das Anstellungsverhältnis beendigt wird durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) durch die Sparkasse, sofern Herr L. diesen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung nur bis zur Hälfte des Versorgungsanspruches zulässig und nur dann, wenn der Sparkasse ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist.”
Innerhalb des Vorstandes der Beklagten war der Kläger zuständig für Innenrevision, Zweigstellen, Marktfolgebereich und Anlagevermögensberatung, ferner für das Privatkreditgeschäft und nach dem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Dr. Th. zum 31. März auch für dessen Aufgabengebiet. In zahlreichen Fällen wirkte der Kläger unmittelbar an der Vergabe von Großkrediten an Geschäftskunden mit.
Spätestens seit November 1992 kam es zu Beanstandungen der Geschäftstätigkeit und der Betriebsorganisation der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf das Kreditgeschäft, seitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, der Thüringer Sparkassenaufsicht und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen. So heißt es in einem Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an die Beklagte vom 03. März 1993 (Bd. I Bl. 139 f. d.A.):
„Als Kreditabteilungsleiter und stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse E. haben Sie u.a. die Aufgabe und Pflicht, das Kreditgeschäft der Sparkasse in einer Weise zu organisieren und zu betreiben, die Schaden von dem Institut abwendet. Ihre Ausführungen erwecken den Eindruck, daß das Kreditgeschäft in der Sparkasse E. demgegenüber in einem Umfang betrieben wird, der mit den personellen und sachlichen Ressourcen nicht vereinbar ist und daher nur unter Verzicht auf eine jederzeit gegebene formale und materielle Ordnungsmäßigkeit sowie einem nicht vertretbaren personellen Einsatz bewältigt werden kann. Ich empfehle Ihnen daher dringend, die Prioritäten neu zu bestimmen und dabei das Gewicht zunächst vor allem auf die Schaffung fachüblicher Strukturen für die Bearbeitung und Kontrolle des Kreditgeschäfts zu legen und weniger auf die Bearbeitung großer und schwieriger Kreditanträge … Nur wenn Sie aus den von mir beanstandeten Vorgängen die richtigen Schlüsse ziehen und in Zukunft meine Antragen unverzüglich beantworten, werden Sie eine Verwarnung im Sinne des § 36 Abs. 2 KWG mit den entsprechenden Konsequenzen vermeiden können.”
In einem Schreiben des Leiters der Sparkassenaufsicht im Thüringer Ministerium für Wirtschaft u...