Leitsatz (amtlich)

1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben.

2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 18.07.2013; Aktenzeichen 15 O 70/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.05.2015; Aktenzeichen 3 StR 569/14)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 18.7.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal - Vorsitzender - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Mietvertragsverhältnis des Klägers, ursprünglich abgeschlossen mit der W.. GmbH & Co. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter ..., keine Forderung i.H.v. 33.123,98 EUR zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger mietete von der W. GmbH & Co. KG mit Mietvertrag vom 15./19.9.2004 (Anl. 1 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) Räume zur Errichtung und zum Betrieb eines Modefachgeschäftes in der Geschäftshausanlage ... Galerie in W.. Am 7.6.2005 schlossen die Vertragsparteien einen "II. Nachtrag zum Mietvertrag per 1.10.2004 Mietgegenstand: L224" (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.). Die Stadtsparkasse M. bürgte für die nach § 21 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 15./19.9.2004 vereinbarte Kaution in Höhe eines Höchstbetrages von 4.922,28 EUR.

Die Galerie wurde im Lauf des Mietverhältnisses unter Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag mit dem Kläger an die Beklagte veräußert.

Am 23.10.2008 (Anl. 3 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) gründete der Kläger die J GmbH (nachfolgend: J) und veräußerte im November 2008 (Anl. 4 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) seinen Geschäftsanteil. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen der J das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beklagte behauptete im Einzelnen nicht näher dargelegte Mietzinsrückstände im Zeitraum 2008 bis einschließlich Mai 2010.

Auf die Aufforderung der im Auftrag der Beklagten handelnden E. GmbH mit Schreiben vom 26.5.2010 (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) an die Stadtsparkasse M. zahlte diese den Höchstbetrag der Mietkautionsbürgschaft i.H.v. 4.922,28 EUR an die Beklagte. In dem vorgenannten Schreiben heißt es, der Kläger habe "bis zum heutigen Tag Außenstände i.H.v. über EUR 38.046,26". Der Kläger forderte die E. GmbH mit Schreiben vom 10.9.2010 (Anl. 6 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) unter Bezugnahme auf deren Schreiben an die Stadtsparkasse M. dazu auf, Auskunft darüber zu erteilen, woraus die Forderung i.H.v. 38.046,26 EUR resultiere, sowie sich dazu zu erklären, dass keine weiter gehenden Forderungen gegen ihn bestünden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs kündigte der Kläger die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an. Mit Schreiben vom 21.9.2010 (Anl. 7 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) wiederholte der Kläger die vorgenannte Forderung gegenüber der E. GmbH. Diese reagierte mit Schreiben vom 24.9.2010 (Anl. 8 zur Klageschrift, Bl. 1 ff. d. GA.) und teilte dem Kläger mit, dass die Rückstände den Kläger bzw. dessen Rechtsnachfolgerin beträfen, sowie dass derzeit geprüft werde, ob eine Übertragung des Mietvertrages angesichts der damals schon bestehenden massiven Rückstände überhaupt zulässig gewesen sei. Die Abgabe der von dem Kläger geforderten Erklärung wurde abgelehnt und es wurde anheim gestellt, eine Feststellungsklage zu erheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers nicht erkannt werden könne. Die E. GmbH kündigte zudem an, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen, was bis zum Eingang der Klageerwiderung (Bl. 16 ff. d. GA.) jedoch nicht geschah.

Die Beklagte erklärte in der Klageerwiderung vom 15.2.2013 (Bl. 16 ff. d. GA.), dass sie sich gegenüber dem Kläger keiner weiteren Zahlungsansprüche (mehr) berühme, insbesondere nicht der hier streitgegenständlichen 38.046,26 EUR. Nach rechtlicher Prüfung habe sie diese Forderung der JAG zugeordnet und aufgrund deren Insolvenz abgeschrieben. Dies wiederholte sie ausdrücklich nochmals mit Schriftsatz vom 28.5.2013 (Bl. 36 f. d....

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