Verfahrensgang
LG Krefeld (Teilurteil vom 08.11.1996; Aktenzeichen 5 O 628/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 8. November 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.464,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.854,00 DM seit dem 23. November 1994 und 4 % Zinsen aus 4.610,00 DM seit dem 7. Oktober 1996 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1996 Schadensersatz zu leisten. Soweit das angefochtene Urteil in Höhe von 274,00 DM dennoch abzuändern ist, erfolgt dies wegen eines dem Landgericht versehentlich unterlaufenen Rechenfehlers.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 BGB. Von den Maschinen der Gießerei der Beklagten gingen in derzeit vom 1.1.1994–30.4.1996 Erschütterungen aus, welche die Klägerin nach der maßgebenden DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen/Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden”) nicht hinnehmen mußte. Der Beklagten ist insofern allerdings nicht nur die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, sondern auch eine widerrechtliche Eigentumsverletzung zum Nachteil der Klägerin, so daß sich der Anspruch auch aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 13. Aufl., § 906 Rdn. 57 m.w.N.).
Daß in dem Zeitraum von Januar 1994 bis April 1996 von dem Betrieb der Beklagten Erschütterungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgingen und auf das Hausgrundstück der Klägerin einwirkten, steht nach dem Inhalt der Akte fest. Der TÜV-Sachverständige Dr. K. hat im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Krefeld 5 OH 28/94 am 25./26.7.1994 im Hause der Klägerin starke Schwingungen festgestellt und diese den beiden Vibramill-Anlagen der Beklagten zugeordnet. Er hat hierzu ausgeführt, daß solche Schwingungen nach der DIN 4150 Teil 2 nur zulässig seien, wenn sie nicht länger als 25 Minuten außerhalb der Ruhezeiten und 12,5 Minuten innerhalb der Ruhezeiten andauern. Zwar hat der Sachverständige bei seiner Messung am 25./26.7.1994 (vgl. Bl. 59/63 BA) nicht untersucht, wie oft sie über den Tag verteilt auftraten und dann anhielten und ob dadurch die nach der DIN 4150 Teil 2 zulässigen Werte überschritten wurden. Daß unter dem vorgenannten Gesichtspunkt die auf das Gebäude der Klägerin einwirkenden Erschütterungen unzulässig waren, ergibt sich indes aus dem Gutachten des Landesumweltamtes vom 26.6.1995 (Bl. 100–116 GA). Das Landesumweltamt hat festgestellt, daß in der Zeit vom 3.4.–11.4.1995 die Grenzwerte der DIN 4150 Teil 2 an keinem Tag eingehalten wurden. Die Einwirkungen dauerten von 2 Stunden 28 Minuten bis zu 6 Stunden und 23 Minuten pro Tag. Diese Meßergebnisse zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Insbesondere führt sie nicht an, daß ihre Maschinen gerade in der Zeit vom 3.4. –11.4.1995 ungewöhnlich stark ausgelastet gewesen seien.
Dann darf jedoch mit Blick auf den bis dahin unveränderten Zustand der Maschinen angenommen werden, daß die Meßergebnisse die durchschnittlichen Immssionen in der Zeit vom 1.1.1994–11.4.1995 widerspiegeln.
Daß sich an dem Ausmaß der Einwirkungen auf das Haus der Klägerin vom 12.4.1995 bis zum Ablauf des hier Rede stehenden Zeitraums, also bis April 1996, nichts wesentliches geändert hat und deshalb auch für diese Zeit von unzulässigen Erschütterungen auszugehen ist, ergibt sich aus dem Meßbericht des von der Beklagten beauftragten Dipl. Ing. W. M. vom 22.11.1995 (Bl. 126 ff GA). Dieser hat am 16.11.1995 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.25 Uhr bei der Beklagten Messungen unter verschiedenen Betriebsbedingungen durchgeführt und in seinem Bericht dargelegt, daß die DIN 4150 Teil 2 bei folgenden Betriebszuständen nicht eingehalten wird (vgl. Tabelle Bl. 127 GA): Betrieb von
- Vibramill Großguß und Stauförderrinne und Roste
- beide Vibramill und Staufördrrinne und Roste
- Stauförderinne und Roste
- nur Roste
- nur Vibramill Kleinguß.
Bis zur Messung vom 16.11.1995 war lediglich die Vibramill Großguß mit einem zusätzlichen Schwingrahmen ausgerüstet worden (vgl. Meßbericht des Dipl. Ing. M. Bl. 126 GA). Dies führte aber, wie sich aus dem Bericht ebenfalls ergibt, nicht zu einer ausreichenden Verminderung der Immissionen. Vielmehr waren weitere schwingungsdämpfende Maßnahmen an der Vibramill Kleinguß (zusätzlicher Schwingrahmen) und an den Rosten Großguß (zusätzliche Schwingungsisolierung der Roste oder des gemeinsamen Fundaments der Roste und der Schwingförderrinne) erforderlich. Diese Maßnahmen wurden frühestens in der 18. Kalenderwoche 1996 (29.4.–5.5.1996) durchgeführt. Daraus ergibt sich, daß die unzulässigen Immssionen j...