Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 91/17) |
Tenor
A. Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erhält:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs
1. Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis 'Neueröffnung' zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;
2. befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,
a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Möbel- und Küchen-Wertschecks in der Werbeannonce gemäß Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gemäß Anlage K 2;
b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für den Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel in der Werbeannonce gemäß Anlage K 6 und anschließend in dem Kundenanschreiben gemäß Anlage K 7;
3. befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,
a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für einen Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel und die Küchen-Wertschecks in den Anzeigen gemäß Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gemäß Anlage K 6,
b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Küchen-Wertschecks gemäß Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gemäß Anlage K 8.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 220,- EUR seit dem 30. Juni 2017 und dem 21. Juli 2017 zu zahlen."
B. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D. Die Revision wird nicht zugelassen.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist ein seit 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer VR 5XXA eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung seit nunmehr fast 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.
Die Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte. Sie schaltete im C vom 7. Juni 2016 eine Werbeanzeige, in der es unter anderem heißt:
"B feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen
Es ist soweit: B erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der Möbelhauptstadt Düsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit Möbeln zur Wohlfühloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier Wänden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und größeren Ausstellung erlebbar.
Das 'Who is Who' präsentiert sich noch detailgetreuer
Die spektakulären Markenwelten von B wurden jetzt noch detailgetreuer inszeniert. Egal ob Joop!, Rolf Benz, bugatti oder Stressless - im Wohnkaufhaus präsentiert sich das 'Who is Who' der Einrichtungswelt. Mit den neuesten Polstermöbeln der führenden Hersteller bleibt das Wohnzimmer auch bei sommerlichen Temperaturen eine Insel des Glücks.
[...]
Speziell zur Neueröffnung lohnt sich auch ein Blick in die Matratzenabteilung. Die Neueröffnungs-Setpreise bei vito-Matratzen sind nicht nur gnadenlos günstig, sondern garantieren den besten Liegekomfort.
[...]"
Im unteren Bereich der Anzeige fanden sich bis zum 10. Juni 2017 in ihrer Gültigkeit befristete Wertschecks, wie sie aus der nachfolgenden, verkleinerten und auszugsweisen Einblendung ersichtlich sind:
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Werbeanzeige wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Darüber hinaus lag der "D" vom 8. Juni 2017 ein 20-seitiger Werbeprospekt der Beklagten bei, dessen vollständiger Inhalt sich der Anlage K 2 entnehmen lässt und dessen Titelseite wie nachfolgend eingeblendet gestaltet war:
Eine vorherige Schließung des (gesamten) Geschäftslokals der Beklagten war der Aktion unstreitig nicht vorausgegangen.
In dem der "D" beigefügten Werbeprospekt fanden sich die nachfolgend eingeblendeten Möbel- (S. 2) und Prämien-Wertschecks (S. 16).
Laut der jeweils bei diesen Wertschecks zu findenden Fußnoten waren diese jeweils für neue Aufträge bis zum ...