Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Eindruck einer nicht erfolgten Preisreduzierung in Werbeprospekt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Werbung für eine zeitlich begrenzte Verkaufsaktion mit Preisvorteilen kann irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG sein, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden.

2. Das Gleiche kann anzunehmen sein, wenn der jeweilige Verkaufspreis bereits vor der Verkaufsaktion gefordert wurde.

3. Ein Verbraucher kann bei einer entsprechenden Prospektgestaltung annehmen, dass ein beworbener allgemeiner Rabatt nicht zusätzlich auf die in dem Prospekt beworbenen Produkte gewährt wird.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 5a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen 1 HK O 185/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17, abgeändert wie folgt:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

a) in Werbeprospekten zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen anzukündigen, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze 'Saturn' in dem Werbeprosekt gemäß der Anlage K 2 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 4 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

und/oder

b) in Werbeprospekten auf höhere Bezugspreise bei Preisreduzierungen Bezug zu nehmen, sofern die Ware unmittelbar zuvor tatsächlich nicht zu dem höheren Bezugspreis zum Verkauf gestellt war, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze 'Saturn' in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5; ANLAGEN EINKOPIEREN

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen"

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. a) und I. 1. b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 8.000,- EUR abwenden wenn nicht der Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten (Ziff. I. 2. und III.) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

sowie folgenden Beschluss

Der Streitwert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17 (Bl. 73/74 d. A.), auf 45.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbeaussagen geltend.

Der Kläger ist ein Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte vertreibt über mehrere Einrichtungshäuser sowie über ihren Online-Shop Möbel- und Einrichtungsprodukte verschiedener Hersteller und Marken wie auch Produkte aus eigener Produktion. Im September/Oktober 2016 bewarb sie ihr Angebot mit den als Anlagen K 2 bis K 5 vorgelegten Prospekten.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 03.08.2017 (Az.: 1 HKO 185/17) die Klage abgewiesen, wonach die Beklagte verurteilt werden sollte,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) in Werbeprospekten zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen anzukündigen, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze "Saturn" in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 4 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

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