Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Irreführung bei Werbung für Rabatte mit durchgestrichenen Preisen; Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises; Werbung mit Gutschriften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Werbung in Möbelprospekten für Rabatte mit durchgestrichenen Preisen oder mit höheren "Werbepreisen" ist irreführend, wenn diese nicht vor der Aktion für eine angemessene Zeit ernsthaft von Kunden gefordert wurden.(Rn. 100)

2. Wird in Werbeprospekten eine Wohnlandschaft mit Kopfstützen abgebildet und angeboten, so muss der Gesamtpreis des Möbelstücks einschließlich der abgebildeten Elemente bereits in der Werbung angegeben werden.(Rn. 103)

3. Die blickfangmäßige Werbung in Werbeprospekten mit Gutschriften, die ab einem bestimmten Einkaufspreis gewährt werden sollen, ist irrführend, wenn die in den Prospekten abgebildeten Produkte von der Verkaufsaktion ausgenommen werden und hierauf nicht deutlich hingewiesen wird.(Rn. 109)

 

Normenkette

PAngV § 1 Abs. 1; UWG 2004 §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.10.2017; Aktenzeichen 3 HK O 2416/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.10.2017 - berichtigt mit Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2017 - ergänzt durch das Ergänzungsurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2018, Az. 3 HK O 2416/17, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a. in Werbeprospekten höheren durchgestrichenen Preisen niedrigere aktuelle Preise gegenüberzustellen und/oder mit hieraus errechneten Rabatten zu werben, wenn die höheren durchgestrichenen Preise nicht vorher für eine angemessene Zeit ernsthaft gefordert wurden, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K3, Seite 5 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253);

((Abbildungen))

und/oder

b. in Werbeprospekten mit "Werbepreisen" in der Weise zu werben, dass i. höheren "Werbepreisen" niedrigere aktuelle Preise gegenüber gestellt werden, wenn die höheren Werbepreise nicht vorher für eine angemessene Zeit ernsthaft gefordert wurden, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K3, Seite 5 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253)

((Abbildungen))

und/oder

ii. der angesprochene Verkehr nicht darüber informiert wird, um welche Preise es sich bei "Werbepreisen" handelt, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K3, Seite 5 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253);

((Abbildungen))

und/oder

c. in Werbeprospekten für Rabatte, insbesondere für einen Markenrabatt und/oder einen Extrarabatt, zu werben, wenn diese Rabatte nicht von einem Preis in Abzug gebracht werden, der vorher für eine angemessene Zeit ernsthaft gefordert wurde, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K3, Seite 5 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253);

((Abbildungen))

und/oder

d. in Werbeprospekten unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K2, Seiten 2 und 3 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253),

((Abbildungen))

und/oder in dem Prospekt gemäß der Anlage K3, Seiten 4 und 5 oben (für die Wohnlandschaft, Bezug Leder echt white, Artikelnummer 20401253);

((Abbildungen))

und/oder

e. in Werbeprospekten für Verkaufsaktionen zu werben, bei denen Gutschriften ab einem bestimmten Einkaufswert gewährt werden, sofern in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Artikel von der Verkaufsaktion ausgenommen sind, wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K4;

((Abbildungen))

und/oder

f. in Werbeprospekten für Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen zu werben, von denen bestimmte Artikel ausgenommen werden, wenn die ausgenommenen Artikel in "aktuellen Prospekten" enthalten sind, die nur über das Internet recherchiert werden können, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt gemäß der Anlage K4.

((Abbildungen))

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 267,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 3/16, die Beklagte 13/16.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die der Beklagten gegen das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen d...

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