Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 18b O 60/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der 18b Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf - 18b O 60/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 49.980,00 EUR für die Lieferung und Erstellung von Hallenfußballfeldern (Soccerplätze). Widerklagend beantragt die Beklagte Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr die über den Klagebetrag hinausgehenden Kosten für die Herstellung eines mangelfreien Zustandes des Kunstrasens einschließlich eines Zwei-Sterne-Zertifikats der FIFA zu ersetzen.
Mit Auftragsbestätigung vom 18./19.06.2008 verpflichtete sich die Klägerin zur Erstellung von 5 Komplett-Soccerplätzen in einer Halle der Beklagten in M.zu einem Preis von 105.000,00 EUR netto. Die Halle verfügt über ein Dach, das sich öffnen lässt. Der auf den Fußballfeldern zu verlegende Kunstrasen ist in der von beiden Parteien unterschriebenen Auftragsbestätigung wie folgt qualifiziert: "2290 qm Spezialkunstrasen "PROFOOT MXS BiColor" FIFA **star zertifiziert; mit Spielfeldmarkierung verlegen inkl. Mixeinstreuung (Granulat grün/Quarzsand)". Die erste Abschlagsrechnung in Höhe von 60 % der Gesamtauftragssumme (entsprechend 63.000,00 EUR netto) beglich die Beklagte wie vertraglich vereinbart bei Beginn der Arbeiten, die Restforderung in Höhe von 42.000,00 EUR netto ist noch offen. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am 06.08.2008 fertig und die Halle wurde bereits kurze Zeit später, vor der offiziellen Eröffnung am 24.08.2008, bespielt. Mit Schreiben vom 24.08.2008 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste mit 38 Mängeln, die jedoch ausschließlich die Banden und Tore betrafen. Diese Mängel behob die Klägerin am 16.12.2008 und sie werden nunmehr von der Beklagten auch nicht mehr geltend gemacht.
2011 stellte die Beklagte unter anderem fest, dass die Soccer-Plätze Unebenheiten aufwiesen, und sie holte ein privates Schadensgutachten des Sachverständigen S. (vom 28.07.2011) ein, der feststellte, dass Quarzsand und Granulat unter den Kunstrasen gelangt ist und die Unebenheiten verursacht hat. Das Schadensbild ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte übersandte der Klägerin das Gutachten mit E-Mail vom 12.8.2011 unter Fristsetzung zur Beseitigung der in dem Gutachten aufgeführten Mängel bis 25.08.2011. Im September 2011 war der Subunternehmer E. in der Halle der Beklagten, führte Arbeiten aus und verarbeitete 2 Tonnen Granulat.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Schadensbild lasse nur auf eine außergewöhnliche Alternativursache schließen, z.B. die Unterspülung der Plätze oder eine unzulässige Aufnahme der Beläge durch Dritte. Im Übrigen handele es sich um normale Abnutzungserscheinungen durch den Betrieb der Anlage. Möglich sei auch, dass die Spielfläche nicht sachgemäß genutzt worden und/oder die Anlage nicht entsprechend der Pflegeanleitung regelmäßig gepflegt worden sei. Der Subunternehmer E. habe auf direkten Auftrag der Beklagten im September 2011 die Mängel beseitigt. Die Beklagte habe daher unzulässigerweise über Dritte in das Gewerk eingegriffen, so dass ihre Nachbesserungsverpflichtung entfallen sei.
Die in der Auftragsbestätigung verwendete Bezeichnung "FIFA **star zertifiziert" stelle lediglich eine Qualitätseinstufung dar, die zum Ausdruck bringe, dass die verlegte Kunstrasenart im Rahmen einer Prüfung im Einzelfall für ein bestimmtes Bauvorhaben einmal eine derartige Zertifizierung erhalten habe. Sie habe insoweit die Angaben des Herstellers übernommen.
Die Beklagte hat unter Verweis auf das Privatgutachten des Sachverständigen S. geltend gemacht, die Fußballfelder seien völlig uneben, was an der Perforierung/den Drainagelöchern liege, durch die das auf dem Kunstrasen aufgelegte Granulat und der aufgebrachte Quarzsand unter den Kunstrasen auf die Estrichfläche gelangten. Die Umrisslinien und die Mittellinie, Punkt und Kreis seien nicht in die Fläche integriert, sämtliche Stoßfugen/Fugen lösten sich von der Gesamtfläche und die Kanten seien nicht durch ein Falzentape verklebt. Diese Mängel könnten nur durch Verlegen eines geeigneten, undurchlässigen Kunstrasens beseitigt werden, was Kosten in Höhe von 80.000,00 - 100.000,00 EUR verursache. Der Subunternehmer E. habe auch nicht sämtliche Mängel beseitigt. Zudem habe sie beim Ortstermin festgestellt, dass die Klägerin nicht das vertraglich geschuldete grüne Granulat ausgestreut habe, sondern schwarzes Granulat, welches von schlechterer Qu...