Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 14c O 181/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 12.12.2013 (Az. 14c O 181/13) abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2013 wird aufgehoben, und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin vom 10.10.2013 und 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
I. Wegen der Darstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die zutreffenden Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich:
Zur Begründung ihres Hauptantrags hat die Verfügungsklägerin nicht nur den im landgerichtlichen Urteil dargestellten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG - eine Irreführung über den Preis - angeführt, sondern sie hat darüber hinaus einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1, § 4 Nr. 10 sowie § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 33 Abs. 8, 2 Abs. 4 SGB V gerügt. In dem Erlass des Eigenanteils liege - ähnlich wie bei der Rechtsprechung des BGH, nach der Nachlasse bei der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung unlauter seien - eine unangemessene sachliche Beeinflussung des Kunden i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG. Zugleich würden die gesetzlichen Krankenkassen gezielt behindert i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG. Der Erlass des Eigenanteils erfülle den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG, da ein solcher Erlass gem. § 33 Abs. 8 SGB V verboten sei und dieser dazu führe, dass der Kunde dazu angereizt werde, seine Pflicht zu wirtschaftlich sinnvollem Handeln gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich aus § 2 Abs. 4 SGB V ergebe, zu verletzen.
Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.10.2013 zusätzlich zu dem Hauptantrag den Hilfsantrag gestellt,
im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Hörgeräten zu werben, wenn es sich hierbei um Auslaufmodelle, wie insbesondere das Hörgerät B handelt, ohne darauf in der Werbung hinzuweisen, wenn das geschieht wie folgt:
Auf die vorstehende, vollständige Darstellung der angegriffenen Werbung wird im Folgenden mit den Worten "- angegriffene Werbeanzeige -" Bezug genommen.
Den Hilfsantrag hat die Verfügungsklägerin wie folgt begründet: Die Werbung sei irreführend i.S.d. § 5a UWG, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht darüber aufgeklärt würden, dass es sich bei dem beworbenen Modell B um ein Auslaufmodell handele. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstands verweist die Verfügungsklägerin auf das nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Schreiben der Herstellerin dieses Hörgeräts vom 17.9.2013 (Anlage EVK 2), das an eines ihrer Mitgliedsunternehmen gerichtet war:
Dieses Schreiben belege, dass die Herstellerin C GmbH das streitgegenständliche Modell, das seit über drei Jahren auf dem Markt sei, auslaufen lasse, bevor Mitte Oktober 2013 der Kongress der Europäischen Union der Hörgeräteakustiker e.V. (EUHA) in Nürnberg stattfinde, wo die neuesten Hörgeräte präsentiert würden.
Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag entgegen getreten und hat vorgetragen, das streitgegenständliche Modell werde weiterhin von der C GmbH produziert und könne von Akustikern in Deutschland bestellt werden. Es gebe auch keine aktuellen Pläne, dies zu ändern, wie sich aus der E-Mail des Geschäftsführers der C GmbH vom 18.10.2013 an Mitarbeiter der Antragsgegnerin (Anlage GvW 3) ergebe. Dies sei auch telefonisch vom Geschäftsführer der C GmbH bestätigt worden, wie Herr D in seiner eidesstattlichen Versicherung bestätige (Anlage GvW 4). Auszüge aus dem Internetauftritt der C GmbH (Anlage GvW 5) zeigten, dass das Modell auf der Internetseite des Herstellers nach wie vor präsentiert werde.
Das LG Düsseldorf hat der Verfügungsbeklagten entsprechend dem Hauptantrag der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 14.10.2013 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Hörgeräten mit der Behauptung
"2 Hörgeräte zum Preis von 1"
zu werben, wenn das geschieht wie folgt:
- angegriffene Werbeanzeige -
Durch Urteil vom 12.12.2013 hat das LG Düsseldorf die einstweilige Verfügung bestätigt.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Blickfangwerbung "2 Hörgeräte zum Preis von 1" sei irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Der Blickfang richte sich an den allgemeinen Verkehr, also sowohl Privatversicherte als auch gesetzlich Versicherte, und an letztere auch unabhängig davon, wie lange deren letzte Hörgeräteversorgung zurückliege. Eine Werbung mit dem Spruch "zwei zum Preis von einem" kenne das angesprochene Publikum, zu dem auch die Kammermitglieder gehörten, aus anderen Bereichen des täglichen Lebens wie Lebensmittel oder Kleidung. Es verstehe sie dahingehend, dass beim Erwerb von Hörgeräten nur der Endpreis für eines zu entrichten sei. Unter dem in der Werbung angesprochenen "Preis" würden die angesprochenen Verkehrskreise daher nicht nur den privaten Eigenanteil der gesetzlichen ...