Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisvertragskündigung wegen Economy Class statt gebuchter First Class

 

Normenkette

BGB §§ 651e, 651f ff.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 19.01.2007; Aktenzeichen 1 O 229/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg vom 19.1.2007 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Klä-ger weitere 1.728 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2006 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Das LG hat der Klage stattgegeben, soweit diese auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises gerichtet ist.

Es hat ausgeführt, der Kläger sei zu der schlüssig ausgesprochenen Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen, weil die Reise durch Nichteinhaltung einer von der Beklagten gegebenen Zusicherung mit einem Reisemangel behaftet gewesen sei, welcher eine erhebliche Beeinträchtigung dargestellt habe.

Schadensersatz für vertanenen Urlaub stehe dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch nicht zu, weil die Reise gar nicht erst angetreten worden sei und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger sich keinen Ersatzurlaub zu einem anderen Zeitpunkt habe nehmen können.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils rechtzeitig selbständig eingelegten und begründeten Berufungen.

 

Entscheidungsgründe

Von den zulässigen Berufungen hat nur diejenige des Klägers Erfolg, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

Mit Recht hat das LG die Beklagte zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises verurteilt. Das LG ist erstinstanzlich in Übereinstimmung mit den Parteien von einer konkludenten Kündigung des Reisevertrages seitens des Klägers ausgegangen. Hierauf lassen sich die Klageansprüche jedenfalls auch stützen.

Ein Kündigungsrecht des Klägers war gegeben. Die Reise war mit einem erheblichen Mangel behaftet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass dem Kläger und seiner Ehefrau der Antritt der Reise objektiv nicht zugemutet werden konnte. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Beförderung in der First Comfort class nicht nur von der Beklagten in der Reisebestätigung zugesichert, sondern auch in dem Reiseprospekt besonders herausgestellt war. Dem Kläger war die Beförderung in der First Comfort class bei einem Reisepreis von insgesamt 5.042 EUR einen darin eingeschlossenen Zuschlag von 1.300 EUR für Hin- und Rückflug wert.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, lediglich der Hinflug sei nicht wie zugesichert möglich gewesen. Unstreitig war es dem Kläger nicht möglich, bis zum Abflug der Maschine einen Mitarbeiter der Beklagten oder einen von ihr Beauftragten oder irgend jemand zu erreichen, der ihm weiterhelfen konnte. Er konnte weder in Erfahrung bringen, weshalb er mit seiner Begleiterin für die First Comfort class nicht gebucht war, noch hat ihm nach seinem Vorbringen jemand gesagt, dass es beim Rückflug anders sein würde, dass er also insoweit die zugesicherte Beförderungsart bekommen würde. Ob die Beklagte letzteres bestreiten will, mag offen bleiben. Selbst wenn dem Kläger gesagt worden sein sollte, dass beim Rückflug dasselbe Problem nicht auftreten würde, musste er darauf nicht mehr vertrauen, nachdem die schriftliche Zusage für den Hinflug bereits gebrochen worden war. Hinzu kommt, dass der Kläger sich vor Reisebeginn über sein Reisebüro bei der Beklagten fernmündlich darüber vergewissert hatte, dass die Beförderung in der First Comfort class gebucht sei, was ausdrücklich für Hin- und Rückflug bestätigt worden war. Der Kläger musste also aufgrund des Verhaltens der Beklagten berechtigter maßen die Befürchtung hegen, er könne auch auf dem Rückflug auf die Economy class verwiesen werden.

Mit Recht hat das LG auch angenommen, dass es einer Fristsetzung zur Abhilfe nicht bedurfte. Die Ausführungen in der Berufung gehen in Anbetracht des konkret vorliegenden Sachverhalts fehl.

Unstreitig war bis zum Abflug der Maschine um 8.50 Uhr über die Hotline der Beklagten - deren Büro erst ab 9.00 Uhr besetzt war - niemand zu erreichen, so dass eine Fristsetzung schon deswegen unmöglich war. Im weiteren Verlauf war eine Abhilfe ohnehin unmöglich. Erstinstanzlich hat der Kläger unwidersprochen vorgebracht, gegen 13.30 Uhr habe eine Frau F., eine Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch erreicht werden können. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau N., schon vor ein paar Tagen an "der Sache" des Klägers gearbeitet habe. Frau F. habe zugesagt, dass Frau N. zurückrufen werde. Nachdem diese sich nach 1 ½ Stunden nicht gemeldet gehabt habe, habe er nochmals bei der Beklagten angerufen. Nunmehr habe Frau F. gesagt, dass Frau N. zwischenzeitlich nach Hause gegangen sei. Zweiti...

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