Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der D. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin, welche zum damaligen Zeitpunkt unter dem Namen B. Real Estate AG firmierte, schloss unter Zuhilfenahme einer Versicherungsmaklerin zunächst unter der Versicherungsnummer 8287014297 eine D&O-Versicherung (im Folgenden: Grundversicherung) bei der W.R. B. lnsurance Europe Limited ab. Versicherte Personen waren hierbei u.a. die Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte der AG bzw. die Geschäftsführer der Schuldnerin nach deren Umwandlung in eine GmbH. Versicherte Tätigkeit war die Geschäftsführertätigkeit. In der Grundversicherung wurde den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall zugesagt, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Die Grundversicherung hatte eine Deckungssumme in Höhe von 7.5 Mio.EUR.
Die Schuldnerin schloss darüber hinaus am 23.01.2008 unter Vermittlung durch dieselbe Versicherungsmaklerin eine Anschlussversicherung zu dieser Grundversicherung mit dem Lloyd's Syndikat "Syndicate 1218 Newline", deren Generalbevollmächtigter der Beklagte ist, ab. Die Deckungssumme betrug 2.5 Mio. EUR. Der Versicherungsschein (Anlage K5) lautet auszugsweise wie folgt:
Deckungssumme: EUR 2.500.000.- xs EUR 7.500.000.-
(i.W. zwei Millionen fünfhunderttausend im Anschluss
an sieben Millionen fünfhunderttausend)
Versicherungsbedingungen: Follow form zur Versicherungsscheinnummer:
8287014297
Für die Grundversicherung wurden die "Bedingungen H. & Partner Bedingungen HPDO 2007, Stand 08.06 Version B." vereinbart. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
Ziffer Nr. 2.1.:
Der Versicherungsschutz erfasst die Abwehr von Haftpflichtansprüchen sowie deren Befriedigung.
Ziffer 2.3.:
Die Leistungspflicht innerhalb einer Versicherungsperiode ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme begrenzt. Auf die Deckungssumme werden neben Schadensersatzzahlungen ausschließlich externe Abwehrkosten angerechnet.
Ziffer 4.0.:
Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenem D&O-Versicherungsvertrag versichert, so steht die Deckungssumme dieser Versicherung im Anschluss an die Deckungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Personen vor.
Als ausschließlicher Gerichtsstand ist in den Bedingungen unter Ziffer 10 Düsseldorf benannt und ausgeführt, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag deutsches Recht gilt. Auch die Anschlussversicherung bezeichnet im Versicherungsschein als anzuwendendes Recht das deutsche Recht.
Im Jahre 2010 nahm die Schuldnerin die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder D. R. und V. K. (im Folgenden: versicherte Personen) in Anspruch. Diese Inanspruchnahme zeigte die Schuldnerin mit Schreiben vom 16.12.2010 (Anlage K7) gegenüber der Grundversicherung und der A. managerline AG, die nach dem Versicherungsschein vom 23.01.2008 berechtigt ist, Schadensmeldungen für das Lloyd's Syndikat "Syndicate 1218 Newline" anzunehmen, an.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche wurde - zunächst noch durch die Insolvenzschuldnerin - Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben (Az. 22 0 152/11). Während des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2013 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Auf die Berufung hin verurteilte das OLG Düsseldorf (Az. I-6 U 48/14) die versicherten Personen mit Urteil vom 16.01.2015 als Gesamtschuldner dazu, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.547.785,75 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 bzw. dem 30.01.2012 zu zahlen (Anlage K11). Die von den versicherten Personen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2016 (Az. II ZR 49/15, Anlage K12) zurück. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss I und II des Oberlandesgerichts Düsseldorf, beide vom 21.06.2016, wurde ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die damaligen Beklagten i.H.v. 158.894,28 EUR und 58.494,...