Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.2009)

 

Tenor

A.

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.12.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

B.

Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Pumpe in einem Tauchgehäuse und der Filter in einem Filtergehäuse angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse entfernbar zugeordnet ist,

2. den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn sogleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.083,20 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. Bezeichneten, in der Zeit vom 04.10.2003 bis zum 31.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster). Dieses nimmt den Anmeldetag der nicht weiter verfolgten und deshalb am 01.05.2007 erloschenen Patentanmeldung DE 100 49 YYY (05.10.2000) in Anspruch und wurde in der angemeldeten Fassung am 31.07.2003 eingetragen. Die entsprechende Veröffentlichung erfolgte am 04.09.2003. Auf den Löschungsantrag einer Frau Jutta A löschte die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 02.08.2007. Diese Entscheidung hob das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 teilweise auf und hielt das Klagegebrauchsmuster im Umfang der von den Klägern unter dem 24.07.2006 beschränkt verteidigten Schutzansprüche aufrecht. Seit dem 01.11.2010 ist das Klageschutzrecht, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten betrifft, infolge Ablaufs der Höchstlaufzeit erloschen.

Sein vorliegend allein streitgegenständliche Anspruch 1 lautet in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung:

"Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Pumpe in einem Tauchgehäuse (1) und der Filter in einem Filtergehäuse (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwische...

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