Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere Speiseölen, da die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Klagepatents nicht in vollem Umfang verwirklicht

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.10.2008)

 

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des europäischen Patents 1 326 XXX (im folgenden "Klagepatent" genannt), welches im Oktober 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Oktober 2000 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde im Juli 2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung Dezember 2006 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die vom Beklagten am 04.01.2008 erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 16.06.2009 vom Bundespatentgericht abgewiesen (4 Ni 8/08).

Anspruch 1 des Klagepatents, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten zum Inhalt hat, lautet:

Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere Speiseölen, mittels eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergehäuse (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) aufweist, wobei das Gehäuse (3), Tauchgehäuse (1) und Filtergehäuse (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar ist, wobei das Tauchgehäuse (1) über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Rotor (12) mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter (25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet ist und dieses Filtergehäuse (2, 2.1) dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet ist.

Nachfolgende Skizze stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine bevorzugte Ausführungsform in der Seitenansicht:

Der Beklagte vertreibt bundesweit ein Frittieröl-Reinigungsgerät mit der Bezeichnung "A" (im folgenden "angegriffene Ausführungsform" genannt). Die erste der beiden nachfolgenden Abbildungen zeigt skizzenmäßig den unteren Teil der angegriffenen Ausführungsform in Seitenansicht, die zweite einen Teil der Unterseite:

Die Kläger behaupten, bei der in der letzten Abbildung zu erkennenden sternförmigen Vorrichtung handele es sich um einen Rotor, bei dem die sternförmig angeordneten Flügel angestellt seien und der dazwischen Ausnehmungen aufweise. Sie sind der Ansicht, für das Vorhandensein eines Schachts reiche jede Verbindung zwischen Tauch- und Filtergehäuse, die bei Abschottung gegenüber anderen Bauteilen eine

zu reinigende Flüssigkeit gleichmäßig verteilen könne.

Ihre auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Es fehle sowohl an einer Rotorscheibe als auch an einem Schacht im Sinne des Klagepatents. Aus Beschreibung und Funktion des Klagepatents ergebe sich, dass Rotor, Rotorscheibe, Flügel und Ausnehmungen eine Einheit darstellten und die Flügel auf der Rotorscheibe anzuordnen seien. Durch deren Rotation werde die Flüssigkeit angesaugt und durch die in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch weiter in den Schacht gedrückt. Da die Erfindung mithin mittels einer Axialpumpe arbeite, müsse der erfindungsgemäße Schacht, bei dem es sich begrifflich um einen länglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum handele, mit seiner Öffnung im Hinblick auf den Rotor axial ausgerichtet sein, damit die angesaugte Flüssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in den Hohlraum weiter gedrückt werden könne. Diese Merkmale seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Pumpleistung werde nicht durch das sternförmige Flügelrad geleistet, sondern über die Metallplatten an der Unterseite der an der Pumpenwelle befestigten Scheibe. Die angegriffene Ausführungsform arbeite zudem mit einer Radialpumpe, die die Flüssigkeit seitlich in einen Raum drücke, der mi...

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