Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsnehmer, durch dessen glaubwürdige Angaben bei seiner Anhörung das äußere Bild des Diebstahls seines im August 1997 kreditfinanziert erworbenen neuen BMW 323i Touring am 2.11.1999 bewiesen ist, hat den Diebstahl nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, wenn

– der Wagen mit einer modernen Wegfahrsperre ausgerüstet war und ein Abschleppwagen des Nachts in der ruhigen Wohngegend des Klägers aufgefallen wäre,

– der Versicherungsnehmer kein Geheimnis daraus gemacht hat, sich zum Diebstahlszeitpunkt bereits seit einem Jahr vergeblich um einen Verkauf des Wagens bemüht zu haben,

– dass er eine Rückkaufgarantie des BMW-Händlers zu einem Rückkaufpreis deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert hatte,

– dass er als Abstellzeitpunkt in der Schadensanzeige 20.30 Uhr angegeben hatte, obwohl der Wagen bereits um 18.30 Uhr abgestellt und um 20.30 Uhr zum letzten Mal von ihm gesehen worden war, und dass es zu entspr. Ungereimtheiten bereits 1995 bei einem anderen von ihm geltend gemachten Kfz-Diebstahl gekommen war.

 

Normenkette

AKB § 3 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 4 O 301/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.8.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 Euro abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bis Ende 2000 freiberuflich als Versicherungsagent für die Beklagte tätig war, unterhielt bei ihr eine Kraftfahrtversicherung für einen im August 1997 zum Preis von 71.483 DM gekauften BMW 323i Touring, die auch das vom Kläger gleichfalls neu angeschaffte Navigationssystem einschloss. Aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung hatte der Kläger an den BMW-Händler bzw. an die BMW-Bank eine Anzahlung i.H.v. 19.530 DM sowie ab September 1997 23 Monatsraten à 744,84 DM zu entrichten. Darüber hinaus wurde am 5.8.1999 eine Abschlussrate i.H.v. 38.278,80 DM fällig, die aber aufgrund einer von dem BMW-Händler übernommenen Rückkaufgarantie mit dem Rückkaufpreis in gleicher Höhe verrechnet werden konnte.

Nachdem der Kläger am 5.8.1999 bei dem Vertragshändler einen neuen BMW 328i Touring bestellt und mit ihm die Weiterbenutzung des Gebrauchtfahrzeugs bis zur Auslieferung Mitte November 1999 vereinbart hatte, meldete er am 2.11.1999 den BMW 323i bei der Polizei in G. als gestohlen. Bei seiner Befragung als Zeuge erklärte er am 4.11.1999, den Wagen am 1.11.1999 gegen 18.30 Uhr vor seiner Wohnung auf der Umstraße in G. abgestellt und gegen 21.00 Uhr bei einem Spaziergang mit seinem Hund letztmals gesehen zu haben. Am 2.11.1999 habe er dann gegen 8.00 Uhr das Fehlen des Kfz festgestellt. Dessen Laufleistung gab er – ebenso wie in der Schadensanzeige ggü. der Beklagten – mit ca. 51.000 km an.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.304 DM nebst 7 % Zinsen aus 52.199,70 DM seit dem 1.1.2000 Zug um Zug gegen Übergabe des Original-Kfz-Briefes für das Fahrzeug BMW 323i Touring mit der Fahrgestell-Nr. … zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Davon abgesehen sei der Kfz-Diebstahl nur vorgetäuscht. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergäben sich schon daraus, dass er variierende Angaben zur Tatzeit gemacht habe. So habe er ihr – der Beklagten – ggü. in der Schadensanzeige – unstreitig – erklärt, er habe den Pkw am 1.11.1999 gegen 20.30 Uhr vor seiner Wohnung abgestellt. Da der BMW mit einer Wegfahrsperre neuester Bauart ausgestattet gewesen sei, hätte er aber nur entwendet werden können, wenn die Täter einen Abschleppwagen zur Verfügung gehabt hätten. In der Wohngegend des Klägers wäre ein solches Fahrzeug aber des Nachts aufgefallen. Darüber hinaus habe er sie – die Beklagte – schon 1995 wegen des Diebstahls eines Kfz auf eine Entschädigung in Anspruch genommen, die sie inzwischen im Parallelprozess LG Krefeld 3 O 353/00 zurückverlangt habe. Außerdem habe er einen Auffahrunfall, der sich im Oktober 1999 ereignet habe, sowie mehrere Kratzer und Schrammen aufgrund von Steinschlagschäden verschwiegen. Schließlich müsse die wahre Laufleistung des BMW zwischen 60.000 und 75.000 km betragen haben.

Nach Beweisaufnahme hat das LG der Klage – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs – stattgegeben. Dabei hat es das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls aufgrund der Angaben als erwiesen angesehen, die der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei gemacht hat. Soweit sich die Beklagte auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung berufen habe, seien die von ihr angeführten Indizien, so die Kammer, teils unbewiesen, teils nicht stichhaltig.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit Recht ...

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