Normenkette
ZPO §§ 286, 540 Abs. 1 S. 1; ProdHaftG §§ 1, 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 20.11.2007; Aktenzeichen 2 O 358/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - (Az.: 2 O 358/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Gebäude- und Hausratversichererin der Zeugin B. und macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, die u.a. sogenannte Kaffeevollautomaten herstellt, geltend.
In der von der Zeugin B. bewohnten Dachgeschosswohnung in S. kam es am 22. Juni 2002 zu einem Wohnungsbrand. Den entstandenen Schaden hat die Klägerin aufgrund der bestehenden Versicherungsverträge durch Zahlung in Höhe von 77.975,83 € aus der Gebäudeschadenversicherung und in Höhe von 25.648 € aus der Hausratversicherung reguliert. Der Brand, der sich in Abwesenheit der Wohnungsbewohner ereignete, brach in der Küche der Zeugin B. aus, in der ein von der Beklagten hergestellter und von den Wohnungseigentümern am 5. Dezember 1998 angeschaffter Kaffeevollautomat S. M. de luxe aufgestellt war.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für den Brandschaden verantwortlich, weil der Brand von dem Kaffeevollautomaten ausgegangen sei. Neben den auf Grund der Versicherungsverträge geleisteten Zahlungen verlangt die Klägerin Erstattung von Aufwendungen in Höhe weiterer 8.492,25 €, die ihr durch die Beauftragung mehrerer Sachverständiger entstanden sind.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.116,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ansprüche aus Produkthaftung schieden aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass ein Fehler des Kaffeevollautomaten den Brand verursacht habe.
Das Landgericht Wuppertal hat der Klage durch Urteil vom 20. November 2007 überwiegend stattgegeben. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Brand im Hause der Zeugin durch einen Fehler des Kaffeevollautomaten der Beklagten ausgelöst wurde. Dies sei im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Wegen der Begründung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt eine falsche Beurteilung und falsche rechtliche Einordnung der tatsächlichen Sachverhalte sowie eine falsche Rechtsanwendung. Die Beklagte sieht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht als gegeben an. Schon angesichts des Alters des Kaffeeautomaten von mehr als drei Jahren könne aus dem Umstand, dass der Brand im Bereich des Kaffeeautomaten entstanden sei, nicht geschlossen werden, dass eine Fehlerhaftigkeit des Produkts brandursächlich gewesen sei. Unstreitig habe die Untersuchung der nach dem Brand noch auffindbaren Geräteteile durch den Brandsachverständigen auch keinen Produktfehler nachweisen können. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Schluss gezogen, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr vorhandenen wesentlichen elektrischen Bauteile des Kaffeeautomaten wie Steuerung und Transformator fehlerhaft und damit brandursächlich gewesen seien. Da diese Bauteile unstreitig bereits abhanden gekommen waren, als sich das Gerät noch im Besitz der Versicherungsnehmerin der Klägerin befand, sei ihr - der Beklagten - die Möglichkeit genommen worden, die Mangelfreiheit des verschwundenen Bauteile nachzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2007, Az.: 2 O 358/04 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und die festgestellten unstreitigen Tatsachen sei nachgewiesen, dass ein Fehler des Kaffeevollautomaten den Brand verursacht habe. Allein der Umstand, dass der Brand innerhalb des Geräts ausgebrochen sei und Alternativursachen für den Brand sicher ausgeschlossen werden könnten, reiche aus, um den Beweis der Fehlerhaftigkeit des Produktes als geführt anzusehen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin B. keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
1.
Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht auf § 1 Abs. 1 Satz...